Hat ein deutscher Unternehmer aus der ITK-Branche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann es durchaus sinnvoll sein, die unterschiedlichen Erbrechte miteinander zu vergleichen. Denn je nach dem was er primär regeln möchte, kann das eine oder andere Erbrecht vorteilhafter sein. So gilt die sogenannte Dauertestamentsvollstreckung etwa in Deutschland unbeschränkt, in vielen anderen EU-Ländern ist sie hingegen auf ein Jahr beschränkt. Unterschiedlich ist zudem die jeweilige Höhe der Pflichtteilsansprüche. Ein genauer Vergleich kann sich also lohnen. Das gilt übrigens auch für eine Überprüfung von Testamenten, die schon vor längerer Zeit verfasst wurden. Denn oftmals entspricht das, was der Unternehmer ursprünglich darin festgelegt hat, überhaupt nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Das Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung ist ein guter Zeitpunkt, um dies abzuklären.
Zudem können Unternehmer aus der ITK-Branche viele Aspekte ihres Nachlasses schon zu Lebzeiten regeln. Weiß er etwa bereits sicher, dass sein Sohn oder seine Tochter ihn als Gesellschafter beerben soll, dann kann er schon jetzt dahingehende Erbverträge schließen. Allerdings muss er dabei auch das Gesellschaftsrecht beachten. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es aber immer sinnvoll, sich in Erbrechtsfragen rechtzeitig von einem Spezialisten beraten zu lassen.