900 Millionen Euro-Forderung

Vergütungspflicht für Drucker weiter unklar

22. Juli 2011, 14:14 Uhr | Folker Lück
Tintenstrahldrucker (von Canon): Drucker alleine sind nicht geeignet, urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren. (Foto: Canon)

Der IT-Branchenverband Bitkom begrüßt die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die Verfahren zu Urheberrechtsabgaben auf PC- und Druckerverfahren dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Der soll nun grundsätzliche Auslegungsfragen klären.

Bitkom-Präsidiumsmitglied Volker Smid nimmt den Beschluss gelassen: »Mit der Entscheidung können wir leben. Wir sind optimistisch, dass der EuGH zu dem Ergebnis gelangt, dass Drucker und PCs nicht dazu bestimmt sind, Vervielfältigungen mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorzunehmen«, sagte er. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll nun grundsätzliche Auslegungsfragen zur europäischen Richtlinie 2001/29/EG klären. Die konkrete Anwendung ist dann wieder Sache des Bundesgerichtshofs.

Gegenstand der Verfahren sind Forderungen der Verwertungsgesellschaft Wort nach Urheberrechtsabgaben für reprographische Vervielfältigungen für Drucker und PC für die Jahre 2001 bis 2007 - also vor der neuen, ab 2008 geltenden Rechtslage. Damit soll das legale Kopieren von Werken abgegolten werden.

Für jeden in dieser Zeit in Deutschland verkauften PC hatte die VG Wort 30 Euro Abgaben gefordert, pro Drucker sollten zwischen 10 und 300 Euro gezahlt werden. Insgesamt ging es dabei allein bei Druckern um eine Summe von über 900 Millionen Euro. Ende 2007 hatte der BGH die Auffassung des Bitkom bestätigt, dass Drucker alleine nicht geeignet sind, urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren. Dazu braucht es vor allem einen Scanner. Diese Geräte werden bereits seit vielen Jahren mit Abgaben belegt. Auch pauschale reprographische Urheberrechtsabgaben auf PC hatte der BGH im Jahre 2008 nach alter Rechtslage für unrechtmäßig erklärt.

2010 hatte das Bundesverfassungsgericht die BGH-Urteile aufgehoben. Ausschlaggebend waren damals in erster Linie formale Gründe: Der BGH müsse zunächst prüfen, ob der Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden muss, bevor er selbst entscheidet. Genau das ist nun geschehen.


Lesen Sie mehr zum Thema


Jetzt kostenfreie Newsletter bestellen!

Weitere Artikel zu BITKOM e. V.

Weitere Artikel zu Canon Euro-Photo GmbH

Matchmaker+