Grundsätzlich sollen alle Unternehmen und Behörden, die in Europa eine RFID-Anwendung einzusetzen planen, eine DSFA durchführen, sofern von dieser Anwendung eine relevante Risikoeinstufung für den Datenschutz erreicht wird. Bei nur unerheblichen Risiken kann auf die DSFA verzichtet werden.
Bevor Sie also in die Detailarbeit einsteigen, sollten Sie in einer Ausgangsanalyse feststellen lassen, ob für die von Ihnen geplante Anwendung eine DSFA erforderlich ist, und in welchem Umfang. Hierbei hilft Ihnen ein Entscheidungsbaum. Ergibt die Ausgangsanalyse, dass Sie eine DSFA benötigen, sollten Sie sich als nächstes um die Rahmenbedingungen kümmern.
Das verabschiedete Rahmenwerk stellt einige Anforderungen an die Datenschutz Folgeabschätzung, denen man am besten in einem eigenen Unterprojekt zum Entwicklungs- und Einführungsprojekt der RFID-Anwendung, oder alternativ in einem daneben aufgestellten Projekt gerecht werden kann.
Zunächst ist die DSFA terminlich so anzuordnen, dass ausreichend Zeit bleibt, um notwendige Anpassungen vorzunehmen, und damit der Report spätestens sechs Wochen vor der Betriebsfertigstellung fertig gestellt und abgenommen ist. Wie auch in anderen Projektverfahren
üblich, sollen die Verantwortlichkeiten und Rollen bei der Durchführung und Abnahme der DSFA benannt sein. Auch müssen die Bewertungskriterien, wann die Anwendung als betriebsbereit im Sinne der DSFA anzusehen ist, vorab schriftlich festgelegt werden.
Dabei wird erwartet, dass Stakeholder in die Analyse angemessen einbezogen sind. Innerbetrieblich sollte neben dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten, der schon auf Grund seiner gesetzlichen Aufgaben zu beteiligen ist, auch Projektteilnehmer aus Technologie, Marketing und anderen Disziplinen teilnehmen. Außerbetrieblich kann im Einzelfall die Einbeziehung von Vertretern betroffener Personengruppen wie Betriebsrat oder Kundenbeirat und Verbraucherschutz als erforderlich angesehen werden.