Sobald die Risikobewertung mit den beschlossenen Steuerungsmaßnahmen abgeschlossen wurde, ist die DSFA in einem Bericht zu dokumentieren. Der Bericht umfasst die Beschreibung der Anwendung aus Schritt 1, sowie die Dokumentation von Ablauf und Ergebnissen der Schritte 2 und 3. Er wird dabei auch sensible, gegebenenfalls vertrauliche Unternehmens- und Produkt-Informationen enthalten.
Dieser Bericht ist dem vor Beginn der DSFA namentlich benannten Verantwortlichen zur Freigabe vorzulegen. Die Freigabe hat schriftlich zu erfolgen. Erst nach erfolgter Freigabe soll die Anwendung in Betrieb gehen.
Wird die Freigabe nicht erteilt, sind im Rahmen eines erneuten Durchlaufs der Schritte 1 bis 4 weitere Überlegungen anzustellen, bis das dokumentierte Ergebnis eine Freigabe für den Betrieb der Anwendung rechtfertigen kann.
Der unterzeichnete DSFA-Bericht, mit dem unterschriebenen Freigabebeschluss ist dann bei der im Unternehmen für den Datenschutz zuständigen Stelle aufzubewahren, und den Aufsichtsbehörden bei Verlangen vorzulegen.