Tipps für einen bewussten Umgang mit dem Thema
- Die Allerwenigsten regeln ihr digitales Erbe
- Noch keine gesetzlichen Regelungen
- Tipps für einen bewussten Umgang mit dem Thema
Tipps für einen bewussten Umgang mit dem Thema
    Persönliche Informationen auf Datenträgern
   
Wenn im Testament nichts anderes geregelt ist, werden die Erben    Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers,    Smartphones oder lokaler Speichermedien. Damit dürfen sie die dort    gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die    Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die    digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen. So kann ein Notar    oder Nachlassverwalter unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze    Datenträger vernichten beziehungs-
weise konservieren lassen. In    persönlichen Dateien könnten sich sensible private Informationen    befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte.
    Onlinedienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher
   
Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorbenen ein. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben sie in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der Onlinekommunikation gilt aber zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt. Der Verstorbene sollte zu Lebzeiten regeln, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen.
    Profile in sozialen Netzwerken
   
Hinterbliebene sollten die Betreiber von sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei Facebook ist es Nutzern möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren darf. Eine Anmeldung unter dem Konto des Verstorbenen oder das Lesen von dessen Chats ist aber auch dem Nachlasskontakt nicht möglich. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen »Gedenkzustand« zu versetzen.
 
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
            