Bislang dürfen Personalchefs dürfen Bewerber ohne Einschränkungen »googeln«. Das soll sich in Kürze ändern: Die Bundesregierung hat ein Gesetz auf den Weg gebracht, das den Datenschutz von Beschäftigten und Jobsuchenden detailliert regelt. Künftig soll die Recherche über Bewerber nur noch mit Suchmaschinen sowie in sozialen Online-Netzwerken mit eindeutig beruflichem Charakter erlaubt sein. »Die Recherche in privaten Online-Netzwerken durch Personaler ist in der Praxis kaum zu überprüfen, zumal sich der berufliche oder private Charakter vieler Netzwerke nicht klar abgrenzen voneinander lässt«, gibt Scheer allerdings zu bedenken. Dennoch gebe das Gesetz künftig klar vor, dass Internet-Recherchen im privaten Umfeld zu unterbleiben haben. Das neue Datenschutzgesetz für Beschäftigte muss noch den Bundestag passieren und soll im kommenden Jahr in Kraft treten.
Scheer rät Anwendern eindringlich dazu, ihr Bild im Internet zu überprüfen und bei Bedarf selbst zu gestalten. In diesem Zusammenhang gibt der Bitkom Hinweise, worauf Bewerber achten sollten:
1. Sich selbst suchen: Wer seinen Namen in Suchmaschinen eingibt, bekommt schnell einen Überblick, was über ihn im Web zu finden ist. Neben Google, Bing und Yahoo gibt es dafür spezielle Personensuchmaschinen wie Yasni oder 123People.
2. Eigene Präsenz aufbauen: Profile in Online-Netzwerken oder eine eigene Website erscheinen in den Ergebnislisten der Suchmaschinen in der Regel oben und bestimmen damit die Außenwirkung. Für das Anlegen eines persönlichen Profils eignen sich berufliche Online-Netzwerke wie Xing und LinkedIn sowie Jobportale wie Stepstone oder Monster.
3. Meinungen kontrolliert äußern: Wer sich im Internet in Blogs oder Foren mit kompetenten Beiträgen äußert, wird positiv wahrgenommen. Beleidigende Äußerungen sind dagegen ein Tabu. Wer sich privat zu Hobbys oder auch Krankheiten austauschen will, muss nicht seinen echten Namen nennen. Ein beliebiger Benutzername ist in der Netzgemeinde weithin akzeptiert.
4. Unvorteilhafte Fotos entfernen: Jeder Mensch hat ein Recht am eigenen Bild. Sollten andere Privatpersonen oder Betreiber von Webseiten unvorteilhafte Fotos von einem selbst veröffentlich haben, kann man die Entfernung aus dem Internet verlangen.