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Das Problem

Autor:Redaktion connect-professional • 10.3.2009 • ca. 1:15 Min

Das Problem im Allgemeinen

Das Problem des Nutzungs-bzw. Wertersatzes stellt sich (beim Kaufvertrag) immer dann, wenn eine gekaufte Sache aus irgendeinem Grund an den Händler zurückgegeben werden muss.

Die Sache hat sich nun ggf. verschlechtert (durch Abnutzung, unsachgemäße Handhabung etc), ist also in ihrem Wert gesunken. Zudem hat der Käufer die Sache bis zu ihrer Rückgabe in Gebrauch gehabt, konnte also aus ihrer Nutzung Vorteile ziehen, sog. Gebrauchsvorteile. Im Allgemeinen sieht das Gesetz dann vor, dass der Käufer für solche Verschlechterungen Ersatz leisten muss und gezogene Nutzungen herauszugeben hat bzw., sollte die Herausgabe nicht möglich sein, deren Wert ersetzen muss. Nun sieht jedoch das EG-Recht in bestimmten Fällen vor, dass bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher für letzteren die Rückgabe (weitgehend) unentgeltlich sein muss. So entsteht ein Konflikt zwischen nationalem Recht und EG-Recht.

Das Problem konkret

Ein eben solcher Konflikt hatte sich sowohl im (mittlerweile entschiedenen) Quelle-AG-Fall ergeben, als auch im dem EuGH derzeit zur Entscheidung vorliegenden Fall des Widerrufs eines Notebookkaufs (Az.: C-489/07, im Folgenden: Notebook-Fall).

Im Quelle-AG-Fall hatte die Käuferin einen Backofen erworben und diesen infolge eines Mangels nach mehreren Monaten an Quelle zurückgegeben und Nachlieferung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB verlangt. Quelle war damit einverstanden, verlangte aber nicht nur den mangelhaften Ofen zurück, sondern auch Ersatz für die mehrmonatige Benutzung des Ofens bis zu dessen Defekt.

Im Notebooks-Fall hatte die Käuferin ein gebrauchtes Notebook über das Internet erworben. Nach acht Monaten trat ein Defekt auf. Als der Verkäufer die kostenlose Reparatur verweigerte, widerrief die Käuferin gemäß §§ 312d Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 BGB den Kaufvertrag, was infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrung noch möglich war. Der Verkäufer verlangte nun neben der Rückgabe des Notebooks auch Ersatz für dessen ca. achtmonatige Nutzung.