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Fazit

Autor:Redaktion connect-professional • 10.3.2009 • ca. 0:45 Min

Der EuGH wird aller Wahrscheinlichkeit nach wiederum die Verbraucherrechte stärken und eine Pflicht zum Ersatz der Nutzungen bzw. des Wertes der Nutzungen durch den Verbraucher verneinen. Es sei aber betont: Das zu erwartenden Urteil wird nur die Pflicht zum Nutzungswertersatz im Sinne einer Leihgebühr betreffen, also ob ein Verbraucher für die Dauer, während der er eine Sache nutzen konnte, die er später zurück gibt, einen bestimmten Geldbetrag zahlen muss, um für die ungerechtfertigt gezogenen Nutzungen aufzukommen.

Die Frage, inwiefern er für substantielle Verschlechterungen, die als Folge solcher Nutzung oder aber unsachgemäßer Handhabung, etc. auftreten können, Wertersatz leisten muss, bleibt außen vor.

Internethändler sollten das Thema Nutzungsersatz bei Widerruf im Auge behalten: Sollte der EuGH die Nutzungsersatzpflicht verneinen, so müssen die bisher gültigen Widerrufsbelehrungen geändert werden. Diese belehren momentan in der Regel dahingehend, dass Nutzungen herauszugeben sind. Auch wird eine Überprüfung notwendig werden, inwiefern bisher Kosten durch Einfordern eines Nutzungsersatzes bei Widerruf vermieden werden konnten. Diese Kosten müssten dann gegebenenfalls einkalkuliert oder auf den Warenpreis umgelegt werden.

Der Autor: Max-Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der