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Die Antwort des deutschen Rechts

Autor:Redaktion connect-professional • 10.3.2009 • ca. 1:00 Min

Die Antwort des deutschen Rechts fällt in beiden Fällen gleich aus. Bei der Nachlieferung verweist § 439 Abs. 4 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen (Was passiert (mit der mangelhaften Sache), wenn der Verkäufer eine mangelfreie Sache liefert?) auf die §§ 346 bis 348 BGB . Eben diese Regelungen finden auch im Falle des Widerrufs Anwendung, denn § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs (Was passiert mit der bereits erhaltenen Sache und mit dem bereits gezahlten Kaufpreis?) ebenfalls auf die §§ 346 ff. BGB .

Nun heißt es in § 346 Abs. 1 BGB:

[Im Falle der Nachlieferung/des Widerrufs]

»[…] sind […] die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.«

Weiter heißt es in § 346 Abs. 2 Nr. 1:

»Statt der Rückgewähr [der Leistungen] oder Herausgabe [der Nutzungen] hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist«.

Demzufolge müssen sowohl der Backofen als auch das Laptop zurückgegeben werden. Außerdem haben beide Käuferinnen die gezogenen Nutzungen in Gestalt der Gebrauchsvorteile herauszugeben. Da in Beiden Fällen eine Herausgabe der Nutzungen ihrer Natur nach ausgeschlossen ist, muss Wertersatz, sprich eine Entschädigung in Geld, geleistet werden. Im Notebook-Fall hat der Verkäufer etwa die Miete für eine ca. achtmonatige Laptopnutzung veranschlagt.

Soweit die Lösung des deutschen Rechts, bei der die Verbraucher jeweils für ihre gezogenen Nutzungen bezahlen müssen.