Unterschiedliche Stellungsnahmen zum Notebook-Fall
- Musterwiderrufsbelehrung erneut mangelhaft?
- Das Problem
- Die Antwort des deutschen Rechts
- Der Konflikt mit EG-Recht
- Unterschiedliche Stellungsnahmen zum Notebook-Fall
- Schlussantrag der Generalanwältin
- Entscheidung des EuGH
- Fazit
Stellungnahme Deutschlands, Österreichs und der Kommission
In ihren Stellungnahme gehen die deutsche und die österreichische Regierung gemeinsam mit der Europäischen Kommission davon aus, dass die Frage zu verneinen sei und eine nationale Regelung, die den Verbraucher zum Nutzungsersatz bzw. zum Ersatz des Wertes der Nutzungen verpflichte, richtlinienkonform sei. Unter anderem wird vorgebracht, dass der Wertersatz für Nutzungen weder »Kosten« darstelle noch »Strafzahlung« sei und damit nicht durch Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie verboten werde.
Vielmehr sei es nur billig, dass der Verbraucher eine ungerechtfertigte Bereicherung, die er durch die Nutzung einer Sache erlangt, welche er später unter vollständiger Rückerhaltung des Kaufpreises zurück gibt, wieder herausgeben muss.
Stellungnahme Belgiens, Spaniens und Portugals
Demgegenüber wollen die belgische, spanische und portugiesische Regierung die Frage bejahen. Dem Verbraucher dürften außer den genannten keinerlei Kosten auferlegt werden. Eine Verpflichtung zum Wertersatz würde das Widerrufsrecht zum rein formalen Recht degradieren und den Verbraucher an der Ausübung hindern.
Gerade im Bereich des Fernabsatzhandels müssten die Anforderungen an den Verbraucherschutz besonders hoch sein, um eine Schlechterstellung gegenüber dem konventionellen Handel zu verhindern.