Online-Händler haben zum einen gesetzliche Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen zu erfüllen, die einem steten Wandel unterliegen, erklärt Nicolai Amereller, Rechtsanwalt in der IT-Recht-Kanzlei. Zum anderen führten unwirksame (veraltete) AGB-Regelungen in aller Regel zu einem – abmahnbaren – Wettbewerbsverstoß. Und schließlich haben Online-Händler natürlich ein legitimes Interesse daran, die mit den Kunden zu schließenden Verträge – soweit gesetzlich zulässig – zu ihren Gunsten zu regeln, also etwa eine Verkürzung der Mängelhaftung bei Gebrauchtware zu vereinbaren.
Die sich zum Jahreswechsel ergebenden Änderungen im deutschen Kaufrecht müssen in den verwendeten Rechttexten deshalb rechtzeitig abgebildet werden. Andernfalls drohen Irreführungen und unwirksame Vertragsgestaltungen.
Während Impressum, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung dieses Mal nicht von den Änderungen betroffen sind, wird sich nahezu jeder Online-Händler zum Jahreswechsel um aktualisierte, abmahnsichere und an das neue Kaufrecht angepasste AGB kümmern müssen.