Der Amazon-Marketplace und die Amazon SellerCentral sind ein lukrativer Markt für Online-Händler. Leider werden den Händlern Steine in den Weg gelegt, die es nahezu unmöglich machen, rechtskonform Waren auf der Verkaufsplattform anzubieten.
Online-Händlern wird es nicht leicht gemacht bei Amazon ihre Waren einzustellen ohne sich auf rechtliches Glatteis zu begeben. Die IT-Recht Kanzlei hat die wichtigsten Stolperfallen zusammengefasst und beleuchtet, worauf Händler achten müssen.
Die Widerrufsbelehrung im Rahmen des Fernabsatzes kann entweder eine Widerrufsfrist von 14 Tagen oder von einem Monat beinhalten. Welche Frist konkret zu verwenden ist, richtet sich nach § 355 Abs. 2 BGB:
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.
Bei Amazon kann nach Auffassung des LG Stralsund grundsätzlich die 14-tägige Frist verwendet werden, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Insbesondere müssen die Händler-AGBs bestimmen, dass mit der Absendung der Bestellung bei Amazon noch kein Vertrag zustande kommt, sondern erst dann, wenn die Bestellung durch eine gesonderte E-Mail des Händlers angenommen wird.
Wird diese Regelung in den AGB des Händlers nicht getroffen und kann der Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet werden oder kann ihm die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss übersendet werden, so muss bei Amazon die Widerrufsfrist von einem Monat verwendet werden.
Dieses Problem steht in engem Zusammenhang mit der Frage ob Händler-AGBs bei Amazon rechtskonform eingebunden werden können.