Lange Zeit bestand für Händler nicht die Möglichkeit, die Preise ordnungsgemäß nach der Preisangabenverordnung zu kennzeichnen. Zum einen war es nicht möglich, den Hinweis »inkl. Mwst.« einzufügen. Zum anderen konnten auch Grundpreisangaben für Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ( § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 PAngV) nicht auf jeder Seite dargestellt werden. Hier hat Amazon aber mittlerweile nachgebessert. So kann der Hinweis »inkl. Mwst.« nun eingeblendet werden und auch die Grundpreisangaben können eingestellt werden, so dass diese auf jeder Seite wahrnehmbar sind, auf denen der Händler unter Angabe des Endpreises wirbt.
Das hauseigene Amazon Partnerprogramm, das sogenannte »PartnerNet«, birgt ebenfalls rechtliche Risiken. Sowohl für den Händler als auch für den werbenden Affiliate.
Nach Auffassung des LG Hamburg haftet ein Online-Händler für die Angaben auf den Webseiten der Affiliates. Ein Mitbewerber konnte einen Online-Händler in dem Zusammenhang erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch nehmen. In dem Urteil hatte das Gericht darüber zu befinden, ob ein Online-Händler, der seine Ware über Amazon.de anbietet, für Wettbewerbsverstöße eines Affiliates von Amazon haften müsse. Bei den Verstößen ging es unter anderem um fehlende beziehungsweise falsche Versandkostenangaben und unzutreffende Produktbeschreibungen, hiernach also um den Vorwurf der unlauteren Irreführung gem. §§ 3, 5 UWG. In dem Fall ging es um einen Affiliate, der wettbewerbswidrige Angaben aus dem Händlershop übernommen hatte. Nach Ansicht des LG Hamburg bestehe zwischen dem Online-Händler und dem »Affiliate-Partner« zwar keine vertragliche Beziehung. Einem Online-Händler, der am Amazon Marketplace teilnimmt, sei jedoch durchaus bekannt, dass von Amazon Affiliates eingesetzt werden, die die Angebote auf ihren Webseiten auflisten und verlinken. Der Online-Händler müsse davon ausgehen, dass seine Waren nicht nur auf seinem Amazon-Händlershop, sondern auch auf den Seiten der Affiliates von Amazon erscheinen.
Selbst wenn der Händler anfänglich von dem Wettbewerbsverstoß auf der Affiliate-Seite keine Kenntnis gehabt hätte, ergäbe sich eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht des Händlers daraus, dass er durch die Abmahnung Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß erlangt und dennoch keine Maßnahmen dagegen unternommen habe. Nach Erhalt der Abmahnung hatte der Online-Händler nichts unternommen. Obwohl der Händler aufgrund der Abmahnung den Namen des Affiliates mitgeteilt bekommen hatte, unterließ der Händler etwaige Maßnahmen gegen den Affiliate zu ergreifen.
Der IT-Recht Kanzlei ist ein Fall bekannt, in welchem einem Teilnehmer am Amazon-PartnerNet wettbewerbswidrige Werbung unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Produktdaten vorgeworfen wurde. Dieser Affiliate wurde daraufhin kostenpflichtig von der Wettbewerbszentrale abgemahnt. Auf der Internetseite des Abgemahnten fand sich neben einem Produkt der Hinweis »CE geprüft«. Werbeaussagen, die eine solche CE- Kennzeichnung besonders herausstellen, werden juristisch grundsätzlich als Werbung mit Selbstverständlichkeiten gewertet – dies gilt als irreführende und deshalb unlautere Handlung im Sinne der §§ 3, 5 UWG.