Es existieren bereits Beschlussverfügungen des LG Stuttgart und des LG Hamburg, welche die Argumentation des jeweiligen Antragstellers stützen, dass der Punkt „Rücknahme“ ganz unten auf der personalisierten Händler-Amazonseite nicht ausreichend sei, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Des Weiteren können die AGBs der Amazon-Händler nicht wirksam im Verhältnis zum Verbraucher eingebunden werden, da Letzterer nicht in zumutbarer Art und Weise Kenntnis vom Inhalt der jeweiligen AGBs des Händlers nehmen könne. Auch wenn nicht abzusehen ist, ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird, ist es hier an Amazon nachzubessern, um zukünftig die Grundvoraussetzungen für die rechtskonforme Platzierung von Rechtstexten zu schaffen.
Auch wenn Amazon die ein oder andere Abmahngefahr beseitigt hat, ist das Verkaufen über Amazon immer noch mit großen Unwägbarkeiten verbunden und mit äußerster Vorsicht zu genießen. Insbesondere die wirksame Einbindung der Widerrufsbelehrung ist für Händler essentiell, da anderenfalls teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen. Nimmt man die Gerichte ernst, so ist ein rechtssicheres Anbieten auf der Plattform Amazon derzeit für Händler nicht möglich.