Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn die Produktbeschreibungen nachträglich geändert werden. Das Besondere ist hier beim Verkauf über Amazon, dass nicht jeder die Beschreibung nach Belieben ändern kann, sondern nur bestimmten Händlern dieses Recht für bestimmte Artikel automatisch eingeräumt wird (oder auch wieder entzogen wird). Der von einer geänderten Beschreibung betroffene Händler, kann diese eventuell gar nicht selbst ändern. Gefährlich ist insbesondere, wenn ein Produkt plötzlich vom No-Name zum Markenprodukt mutiert. Dann sieht sich der Anbieter des No-Name Produkts einer Markenrechtsverletzung ausgesetzt, obwohl er höchstwahrscheinlich gar nichts von der Abänderung der Artikelbeschreibung mitbekommen hat.
Interessant in diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des OLG Oldenburg, in der das Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das mutwillige Abändern der Artikelbeschreibung (in ein Markenprodukt) und das daraufhin erfolgte Anschwärzen des No-Name Anbieters bei Amazon einen Behinderungswettbewerb nach § 4 Nr. 10 UWG darstellt.
Anstatt unberechtigte Vorwürfe zu erheben rät das Gericht Markeninhabern, die ein Konkurrenzprodukt – aber eben unter ihrem Markennamen – verkaufen möchten, dieses komplett neu bei Amazon einzutragen.
Ähnlich dürfte der Fall wohl für die nachträgliche Ausstattung der Produktbeschreibung mit einem „Marken-Foto“ - wie oben unter Ziffer 2. beschrieben – zu beurteilen sein. Auch diese mutwillige Änderung würde wohl unter Behinderungswettbewerb zu fassen sein.
Zudem hatte auch das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 27.10.2011 entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn ein Markeninhaber eine Markenverletzung selbst provoziert hat. Im entschiedenen Fall hatte der Markeninhaber die bestehende Produktbeschreibung nachträglich um den geschützten Markennamen ergänzt, ohne den mitnutzenden Mitbewerber auf diese Ergänzung hinzuweisen.