»Große Unwägbarkeiten«

Rechtliche Stolperfallen beim Handel über Amazon

23. Januar 2012, 14:35 Uhr | Nadine Kasszian

Fortsetzung des Artikels von Teil 5

Stellt die Mitbenutzung der EAN (bzw. GTIN bzw. ASIN) einen Wettbewerbsverstoß dar?

Die EAN (beziehungsweise GTIN) ist ein einmaliger, unverwechselbarer Barcode, welcher in Deutschland gegen Gebühr durch die GS1 Germany vergeben wird. Listet nun ein Händler seinen Artikel bei Amazon unter Verwendung seiner EAN (bzw. GTIN) und schließt sich ein Konkurrent dem Angebot an, so könnte in diesem »dranhängen« ein Wettbewerbsverstoß zu sehen sein.

Das LG Bochum hat entschieden, dass die Mitbenutzung einer EAN (bzw. GTIN) nicht wettbewerbswidrig ist. Das Gericht führt hierzu aus: »Allein die Aufmachung des Angebots zeigt, dass es sich um ein Angebot der Klägerin handelt, in dem lediglich ein Feld rechts auf der Startseite des Angebots die weiteren Anbieter aufgeführt sind, die dort auch aufgerufen werden können. So gelangt der Kunde zu weiteren Anbietern desselben Produktes. Eine Nutzung der EAN-Nummer der Klägerin vermag die Kammer dadurch nicht festzustellen.«


  1. Rechtliche Stolperfallen beim Handel über Amazon
  2. Sind Preisangaben auf Amazon rechtskonform darstellbar?
  3. Kann diese Bewertung auch für die Fälle des Affiliate-Marketing bei Amazons PartnerNet gelten?
  4. Nachträgliche Änderung der Artikelbeschreibung
  5. Rechtsverletzung durch ein falsches Produktfoto?
  6. Stellt die Mitbenutzung der EAN (bzw. GTIN bzw. ASIN) einen Wettbewerbsverstoß dar?
  7. Ist eine rechtskonforme Einbindung der Händler-AGB/ Widerrufsbelehrung auf Amazon überhaupt möglich?

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