Neues Urteil bei Störerhaftung

Amtsgericht entscheidet pro WLAN-Anbieter

28. Januar 2015, 11:30 Uhr | Timo Scheibe
© vege - Fotolia.com

Kleiner Etappensieg für Freifunker. Ein Amtsgericht in Berlin hat in seinem Urteil Anbieter von freizugänglichen WLAN-Netzen als Access-Provider eingestuft. Somit haften sie nicht für Rechtswidrigkeiten Dritter in ihrem Netz.

Ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg verneint die Störerhaftung für Betreiber von öffentlich zugänglichen WLAN-Netzen. Wenn der Rechtsverstoß nicht direkt einem Nutzer des Netzes zugeordnet werden kann, so der Gerichtsbeschluss, können auch keine Ansprüche geltend gemacht werden. Außerdem sei ein Anbieter eines solchen öffentlichen Freifunk-Netzes als Access-Provider einzustufen und somit nicht für fremde Informationen verantwortlich. Als solcher ist er nicht verpflichtet, seine Nutzer zu überwachen oder nach Hinweisen einer Rechtswidrigkeit »zu forschen«.

Dem Prozess vorausgegangen war eine Unterlassungs- und Schadensersatzklage der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany gegen einen Freifunker. Aus seinem freizugänglichen Netz wurde der Film »Das erstaunliche Leben des Walter Mitty« über eine Tauschbörse heruntergeladen. Der Anbieter stritt jedoch ab, dass die in diesem Zusammenhang ermittelten IP-Adressen einen Rückschluss auf ihn als Täter zulassen würden.

Stattdessen drehte der WLAN-Betreiber den Spieß um und klagte gegen die deutsche Marketing- und Vertriebsgesellschaft des Medienunternehmens Fox. Als Anbieter eines Freifunk-Netzes und eines entsprechenden Knotenpunktes sehe er sich weder als Täter noch als Störer. Auch greife nach seiner Sicht §8 des Telemediengesetzes. Darin heißt es, »dass ein Dienstanbieter nicht für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich ist, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben«.

Als Reaktion auf die Gegenklage zog die Vertriebsgesellschaft ihre Klage zurück und verzichtete auf die gestellten Anforderungen. Die Kosten des Verfahrens sollte aber der Freifunker tragen, da dieser nach ihrer Auslegung trotzdem als Störer haftet. Diesen Sachverhalt musste das Gericht nun aufklären. Aufgrund der schwierigen Rechtslage, sah das Amtsgericht davon ab, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Ausschlaggebend für die Entscheidung war die Auffassung des Gerichts, dass die Vertriebsgesellschaft den Prozess vermutlich verloren hätte.


  1. Amtsgericht entscheidet pro WLAN-Anbieter
  2. Vermutung reicht nicht aus
  3. Überwachung der Nutzer nicht zumutbar
  4. Was ist Störerhaftung?

Jetzt kostenfreie Newsletter bestellen!

Matchmaker+