Dieses Argumentationsmuster wendete das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg nun auch im vorliegenden Fall an. So könnte der Rechtsverstoß nicht nur vom Kläger, sondern eventuell auch von einem Dritten begangen worden sein. Die Vertriebsgesellschaft konnte nicht nachweisen, dass die Rechtsverletzung persönlich vom WLAN-Betreiber begangen wurde. Auch eine Störerhaftung schließt das Gericht in seinem Urteil aus. Die Anbieter eines öffentlichen WLAN-Netzes stuft das Amtsgericht als Access-Provider ein, die gemäß §9 Abs. 1 des Teledienstgesetzes für fremde Informationen nicht verantwortlich und auch nicht verpflichtet sind, Nutzer ihres Netzwerks zu überwachen oder nach Hinweisen für Rechtsverstöße zu forschen.
Auch darf dem Betreiber eines WLAN-Netzwerkes keine Maßnahme auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell gefährden würde. Dies sieht das Gericht unter anderem bei Eingriffen wie Port- und DNS-Sperren oder Registrierungspflichten gegeben. Auch ist eine ständige Überwachung der Nutzer durch den Betreiber nicht zumutbar. Eine Störerhaftung schließt das Gericht in diesem Fall folglich aus. Die Kosten muss nun der ursprüngliche Kläger, die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany, tragen.
Unter dem Strich ist das Urteil ein kleiner Etappenerfolg für die Verfechter einer kostenlosen WLAN-Infrastruktur. Dennoch ist dies nur die Entscheidung des Amtsgerichts in Berlin-Charlottenburg, das keinerlei Richtungsweise für andere Gerichte hat. Für Betreiber von öffentlichen WLAN-Netzwerken besteht weiterhin keine Rechtssicherheit. So steht die Störerhaftung einem flächendeckenden Ausbau von kostenlosen WLAN, wie ihn jüngst Verkehrs- und Netzminister Alexander Dobrindt forderte, weiter im Weg. Eine dementsprechende Gesetzesänderung lässt auf sich warten.