So ist es nicht überraschend, dass das Gericht zu dem Urteil kommt, die deutsche Vertretung des Medienunternehmens habe keinen Anspruch auf den geforderten Schadensersatz und eine Unterlassung. Weiter heißt es im Beschluss, dass die Vertriebsgesellschaft zwar die Nutzungsberechtigung zum strittigen Zeitpunkt am Film besaß, es dem WLAN-Betreiber jedoch nicht nachweisen kann, dass er diesen Film heruntergeladen hat. Eine Vermutung reiche dazu nicht aus.
Die besagte IP-Adresse muss nach Rechtsprechung des BGH zum fraglichen Zeitpunkt der Person, die für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, fest zugeordnet werden können. Diese »tatsächliche Vermutung« genannte Konstellation setzt aber voraus, dass der Anschlussinhaber des Internets die komplette Kontrolle über Art und Weise der Nutzung besitzt. In einem Haushalt, in dem mehrere Mitbewohner selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, sei eine solche Kontrolle über den Internetzugang schon unüblich, wie das Gericht feststellt.
Aus diesem Grund reiche es für den Anschlussinhaber, dass dieser eine Alleintäterschaft bestreitet und plausibel darlegt, dass auch andere Mitbewohner selbstständig auf das Internet zugreifen. Die volle Darlegungs- und Beweiskraft für begründete Forderungen bei solchen Urheberrechtsverletzungen läge somit beim Anspruchssteller, stellt das Gericht hier fest. Auch in anderen Sachverhalten, bei denen der Anspruch gegen eine Person aus einer Gruppe nicht konkret nachgewiesen werden kann, ist eine Durchsetzung von Ansprüchen nicht möglich.