Im deutschen Recht bezeichnet man Personen als »Störer«, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen. Für eine Schutzrechtsverletzung wie in diesem Fall haftet nur eine Person als Störer – ohne dabei selbst Täter oder Teilnehmer zu sein -, die »willentlich und adäquant kausal« an einer solchen rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Das heißt, dass die Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt.
Der Umfang der Maßnahmen, um Rechtsverletzungen soweit wie möglich zu verhindern, soll sich dabei im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen halten. Diese Umstände müssen bei jedem Einzelfall neu geprüft werden. Der kostenlose WLAN-Zugang ist in diesem Zusammenhang beispielsweise nicht auf Rechtsverletzungen angelegt.
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