Kein Anspruch auf Internet im Knast (Fortsetzung)
- Kein Anspruch auf Internet im Knast
- Kein Anspruch auf Internet im Knast (Fortsetzung)
Der Betroffene fragte sich, warum nicht auch Strafgefangene ebenso wie    freie Menschen das Internet nutzen können und klagte deshalb vor dem    EuGH. Zwar entschieden die Richter, dass dem inhaftierten Kläger eine    Entschädigung für den ihm entstandenen immateriellen Schaden zustehe und    verdonnerten das Gefängnis, ihm Internetzugang zu gewähren, doch eine    generelle Pflicht, Häftlingen Zugang zum Internet zu gewähren, besteht    laut dem Urteil nicht.
Anwalt Solmecke verweist auf zahlreiche    Fragen, die es in diesem Zusammenhang gegeneinander abzuwägen gilt und    die auch zum nicht ganz eindeutigen Urteil der Richter geführt haben    dürften. Denn zum einen existiert die öffentliche Haltung, dass    Häftlinge ob ihrer Verfehlungen ja auch ein bisschen leiden und nicht in    den vollen Genuss der Vorzüge eines Lebens in Freiheit kommen sollten.    Auch die Gefahren, dass ein uneingeschränkter Internetzugriff den    Häftlingen die Möglichkeit zur Strafvereitelung oder gar zur Planung    neuer Straftaten eröffnet, muss berücksichtigt werden. Aus diesem Grund    laufen aktuell in deutschen Gefängnissen Pilotprojekte, bei denen    Häftlinge nur auf Internetseiten zugreifen können, die auf den Servern    der Haftanstalten gespeichert sind, wie etwa die Website des    Arbeitsamtes oder eine Offline-Version von Wikipedia. In Estland können    Häftlinge ebenfalls das Internet eingeschränkt nutzen, um Gesetze und    Gerichtsentscheidungen in den offiziellen Datenbanken zu lesen.
Allerdings    dürfte sich nicht jedes Gefängnis entsprechende Möglichkeiten leisten    können, schließlich muss neben der Infrastruktur auch geschultes    Personal bereitgestellt werden, das die Internetnutzung der Häftlinge    überwacht. Dem entgegen steht der soziale Aspekt, den solche    Pilotprojekte mit sich bringen. Gerade bei jungen Menschen läuft    inzwischen ein Großteil der Sozialisation im Internet und über den    dortigen Kontakt zu anderen Menschen ab. Vor allem in der    Strafverfolgung sollten sich die zuständigen Behörden in Hinblick auf    Resozialisierung der Häftlinge mit den möglichen Vorteilen eines    Internetzugangs eingehend auseinandersetzen.
Das Urteil der Richter    am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist nur ein erster    Schritt auf dem Weg zur Beantwortung dieses umfangreichen Fragekomplexes.
 
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
            