Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Oktober 2015 die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auf Grundlage des Safe-Harbor-Abkommens untersagt. Aus Sicht der Richter bot Safe Harbor keinen Schutz gegen Zugriffsrechte von US-Behörden auf die Daten von EU-Bürgern, zum Beispiel im Fall einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Zudem gebe es für Europäer kaum Möglichkeiten, rechtlich gegen Datenzugriffe vorzugehen. Daher wurde Safe Harbor nicht als ausreichend erachtet, um ein nach EU-Recht angemessenes Datenschutzniveau für Datenübermittlungen in die USA herzustellen.
Die Unternehmen sind nach dem Urteil gezwungen, ihre Datentransfers in die USA auf alternative rechtliche Grundlagen zu stellen. Dabei kommen in erster Linie Standardvertragsklauseln der EU-Kommission zum Einsatz, die durch vorgegebene vertragliche Regelungen ein hohes Datenschutzniveau gewährleisten sollen. Eine weitere Alternative sind Corporate Binding Rules, die für den Datenaustausch innerhalb eines Unternehmens genutzt werden. Für die Umstellung auf diese anderen Rechtsinstrumente gilt eine Frist bis zum 31. Januar. Danach müssen Unternehmen bei Verstößen mit Bußgeldern der Datenschutzaufsichtsbehörden rechnen.