Bewertungsportale müssen die Identität ihrer Nutzer selbst bei rechtswidrigen Kommentaren nicht herausgeben. Damit erschwert es der BGH erheblich, sich gegen Mobbing im Netz zu wehren.
Freude und Leid liegen bei Bewertungen im Internet sehr nah beieinander. Einerseits können sie Kunden wertvolle Informationen und Erfahrungen über einen Anbieter, seine Produkte und Dienstleistungen sowie seinen Service bieten und so auch für den Anbieter eine kostenlose Marketingmaßnahme mit hoher Glaubwürdigkeit darstellen. Andererseits wird durch den leichten Zugang und die schnelle Kommunikationsmöglichkeit die psychologische Grundregel noch verstärkt, dass Kritik eine höhere Emotionalität erzeugt und daher eher geäußert wird als Lob. In besonderem Maße gilt dies für Bewertungsportale, auf denen man inzwischen von Unternehmen und Produkten bis hin zu einzelnen Personen wie Lehrern und Ärzten alles und jeden bewerten kann. Oft ist es dabei schwierig zu überblicken, wer hier eigentlich bewertet und ob und inwieweit er wirklich objektiv ist. Die Bandbreite der Bewertungen reicht daher von ernsthaften Erfahrungsberichten über frei erfundenes Eigenlob bis hin zu fiesen Angriffen durch Neider oder Konkurrenten.
Während man zwar nachgewiesenermaßen unberechtigte Kritik oder Beleidigungen relativ problemlos durch den Anbieter löschen lassen kann, war es bislang noch rechtlich unklar, ob man vom Anbieter eines Portals auch erfragen darf, wer sich hinter den Pseudonymen der negativ Bewertenden verbirgt. Jetzt hat allerdings ein Arzt seine entsprechende Klage wegen einer rechtswidrigen Bewertung bis zum Bundesgerichtshof BGH durch die Instanzen getrieben. Im Widerspruch zu den vorherigen Instanzen haben die Richter dabei überraschend deutlich entschieden, dass die Betroffenen Unternehmen und Personen in solchen Fällen kein Auskunftsrecht beim Bewertungsportal haben. Damit haben Betroffene im Normalfall keine Chance, den Urheber entsprechender Bewertungen ausfindig zu machen und so zivilrechtlich gegen ihn vorzugehen. Die einzige Möglichkeit, den Verfasser auch direkt zu belangen, ist damit eine Strafanzeige. Um auf diesem Wege Akteneinsicht zu erlangen, muss allerdings zunächst nachgewiesen werden, dass die Grenze zur Strafbarkeit überschritten wurde.