Cloud Computing: eine Entscheidungshilfe für IT-Manager

22. September 2010, 11:11 Uhr | Claudia Rayling

Fortsetzung des Artikels von Teil 3

Hoher Stellenwert: der Datenschutz

Unternehmen, die Cloud-Services nutzen, sind auch weiterhin verantwortlich für die Einhaltung aller regulatorischen und rechtlichen - einschließlich branchenspezifischen - Rahmenbedingungen. Neben dem Risk Management und der Frage, wie im Cloud-Umfeld vorgeschriebene Nachweise und Audit-Anforderungen erfüllt werden können, erhält der Datenschutz hier einen zentralen Stellenwert.

Dabei wird das Einschalten von Cloud-Dienstleistern häufig als Auftragsdatenverarbeitung gestaltet nach §11 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). So sieht der Gesetzgeber vor, dass die Auftragsdatenverarbeitung durch den Cloud-Anbieter keine Übermittlung an einen Dritten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ist, für die ein Erlaubnistatbestand (Einwilligung oder gesetzliche Norm) erforderlich wäre.

„Dennoch sind verschiedenste Anforderungen zu erfüllen, die beim Bezug von Cloud Services zu großen praktischen Problemen führen", warnt Fröschle. Denn der Gesetzgeber verlangt, dass der Auftraggeber „Herr der Daten" bleibt. Dies ist zunächst nur dann möglich, wenn die Daten innerhalb der EU- beziehungsweise EWR-Staaten bleiben. „Diese Vorschrift des BDSG kann weder durch die Regelungen zum angemessenen Datenschutzniveau noch durch die Safe-Harbour-Regelungen umgangen werden, so dass Unternehmen in Deutschland sehr genau hinsehen müssen, wo der Cloud-Anbieter ihre Daten speichert."


  1. Cloud Computing: eine Entscheidungshilfe für IT-Manager
  2. Besonders problematisch: die Integration
  3. Wichtig: die Abstimmung auf die Unternehmensstrategie
  4. Hoher Stellenwert: der Datenschutz
  5. Kein Mehrwert ohne IT Service Management

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