Breitband-Dienste

VATM-Kritik an Meldung der Regulierungsbehörde

28. August 2015, 13:12 Uhr | Markus Kien, funkschau (Quelle: VATM)
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Die Meldung des Bundesnetzagentur, dass sie die Investitionszusage der Telekom bei Entscheidungen zur Einführung der Vectoring-Technik im Nahbereich berücksichtigen dürfe, veranlasst den VATM zu der Vermutung, dass ein möglicher Vertrag mit der Telekom lediglich das Ausbaumonopol sichern soll.

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit dem Ex-Monopolisten sei möglich und werde bei der Entscheidung der Behörde Berücksichtigung finden, teilte die Bundesnetzagentur (BNetzA) in einer Pressemitteilung mit. "Die Telekom fordert ein Ausbaumonopol mit Vectoring-Technologie für alle Filetstücke und bietet hierfür eine fast wertlose Ausbauverpflichtung an. Wettbewerber und Investoren sind äußerst besorgt", kommentiert VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner. Für die Zusicherung einer vergleichsweise geringen Investitionssumme könnte der Telekom nun in zentralen Bereichen eine Remonopolisierung des Breitbandmarktes gelingen, so die Befürchtung.

"Mit dem erneuten Versuch einer Remonopolisierung kündigt die Telekom den Industriekonsens der Netzallianz auf und gefährdet zehntausende Arbeitsplätze", kritisiert VATM-Präsident Martin Witt. "Der Weg hin zu einer Gigabit-Gesellschaft wird auf diese Weise massiv erschwert und es besteht die unmittelbare Gefahr langfristiger Schäden für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands."

Zum Hintergrund fasst der VATM weiter zusammen: Das im Auftrag der BNetzA erstellte Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Bundesnetzagentur und der Deutschen Telekom, konkret in Gestalt eines so genannten "hinkenden Austauschvertrages", grundsätzlich möglich sei, weist aber auch auf bestehende Probleme und Bedenken hin. "Einen Freibrief für den von der Telekom gewünschten Deal sehen wir darin keinesfalls, im Gegenteil", betont Grützner.  Für die rechtliche Konstruktion eines solchen "hinkenden Vertrages" finde sich im Baurecht – anders als im Telekommunikationsrecht – eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Eine Übertragung auf die Regulierung in der Telekommunikation hält der VATM jedoch für rechtlich und regulatorisch unzulässig und für äußerst schädlich für die Marktentwicklung.

Das Gutachten geht davon aus, dass im Vorfeld einer Regulierungsentscheidung diese vorab mit dem regulierten Unternehmen diskutiert werden muss, um die Bereitschaft zu vertraglichen Zusicherungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auszuloten. Derartige Verhandlungen dürften dann wiederum keinerlei Einfluss auf die spätere Regulierungsentscheidung haben. Genau dies aber könne in der Praxis nicht funktionieren, so der VATM. "Mit der Konstruktion eines öffentlich-rechtlichen Vertrages parallel zu einem Regulierungsverfahren wird die BNetzA in eine äußerst schwierige Situation gebracht. Letztlich steht hier die Unabhängigkeit der Behörde auf dem Spiel", so Witt.

 

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