Lohnt sich die Umsetzung denn jetzt schon?
Es stimmt: Die anfänglich propagierten Strafen ließen lange auf sich warten und noch heute unterscheiden sich die Aufsichtsorgane in Bezug auf ihre »Bissigkeit« deutlich. In dem kleinen Bundesland Berlin wurden bislang die härtesten Bußgelder verhängt, andere Aufsichtsbehörden sind hingegen noch gar nicht in Erscheinung getreten.
Als Geschäftsführer oder Vorstand hat man allerdings keine Möglichkeit, dem Thema zu entrinnen, da eine »verspätete« Umsetzung der DS-GVO im Falle einer Datenschutzpanne schnell als »fahrlässige« Handlung eingestuft werden kann. Auf die Gefälligkeit seiner zuständigen Aufsichtsbehörde sollte man sich also auf keinen Fall verlassen, da »geschädigte Betroffene« ihren Fall letztendlich bis zum EuGH eskalieren können.
Für den verantwortlichen Geschäftsführer ist es daher einfacher und kostengünstiger, die notwendigen Schritte lieber gleich einzuleiten.
Mitarbeiter und Kunden haben die DS-GVO bereits für sich entdeckt!
Emotionen sind vermutlich die größte datenschutzrechtliche Gefahr für jede Organisation, da man mit der DS-GVO eine Möglichkeit erhält, um dem ehemaligen Arbeitgeber, Geschäftspartner oder Auftraggeber schnell große Schwierigkeiten zu bereiten.
Ein Ex-Mitarbeiter, der rein zufällig Wissen über unzulässige »Datenfriedhöfe« erlangen konnte, kann sehr schnell unangenehme Untersuchungen einleiten.
Selbst wenn der Gesetzgeber die »Anschwärzmentalität« der Bürger nicht fördern wollte, so bietet sich die DS-GVO rein strukturell hervorragend an, um »Rache« zu üben.