IT-Security Experten betrachten das Thema naturgemäß von einer technischen Warte aus. Juristen hingegen konzentrieren sich eher auf den »vertraglich relevanten Teil« der DS-GVO. Der »Verantwortliche« steht dabei oft verwirrt zwischen den Stühlen!
Leider gibt es nur sehr wenige ganzheitliche Betreuungsansätze. So ist es nicht verwunderlich, dass die Umsetzungsqualität der DS-GVO stark variiert. Firmen, die vorwiegend juristisch betreut werden, zeigen häufig Schwächen im Bereich der IT-Sicherheit (mäßige Stabilität der Schutzmaßnahmen). Unternehmen, die den Umsetzungsempfehlungen ihrer Systemhäuser nachkommen, erlauben sich oftmals unbewusst große Schwächen im Bereich der Ausformulierung eigener »organisatorischer Maßnahmen«, der Arbeitsanweisungen und in der Vertragsgestaltung.
Dabei lässt die Bezeichnung »technische und organisatorische Maßnahmen« allein schon darauf schließen, dass diese Themen im Kontext der DS-GVO untrennbar miteinander verwoben sind.
Eine neue Datenschutzerklärung für die Webseite müsste doch ausreichen, oder?
Sehr viele Firmen haben im Eiltempo zur Einführung der DS-GVO ihre Datenschutzerklärungen auf den neusten Stand gebracht und darauf gehofft, dass sich der Rest irgendwie ergeben wird.
Bei der DS-GVO handelt es sich allerdings nicht um eine banale Ergänzung Ihres Impressums, sondern um ein umfassendes Maßnahmenbündel, welches tief in Ihre Organisation eingreift.
Dabei sollte man keinen Bereich der DS-GVO »stiefmütterlich« behandeln. Bereits eine nicht wahrheitsgemäße Datenschutzerklärung kann als »Täuschung« aufgefasst werden. Die Schnittstellen zu Firmen wie Google, Facebook und Co sind sehr kritisch zu prüfen.
Der EuGH hat erst im Oktober dieses Jahres zum Thema Cookies bewiesen, dass er auch zu sehr detaillierten Aspekten, wie dem Einsatz der kleinen Helferlinge, eine klare Aussage zu treffen bereit ist. Und er verfügt über die entsprechenden Hebel, um die Durchsetzung zu erzwingen.