Chancen für den IT-Channel in der Videoüberwachung

Visuelle Sicherung

17. Juli 2018, 8:53 Uhr | Daniel Dubsky

Fortsetzung des Artikels von Teil 5

IP-Kameras verlangen nach IT-Sicherheit

Christian Heller, Leiter des Geschäftsbereiches Sicherheitstechnik bei EFB Elektronik
Christian Heller, Leiter des Geschäftsbereiches Sicherheitstechnik bei EFB Elektronik
© ICT CHANNEL

Mit dem Siegeszug der IP-Technik in der Videoüberwachung unterliegen die Systeme allerdings den bekannten Sicherheitsrisiken der IT – das war, solange eine separate Koaxialverkabelung genutzt wurde, nicht der Fall. Für Systemhäuser, Integratoren und Dienstleister aus der IT-Branche ist das aber die Chance gegenüber Installateuren und Errichtern zu punkten. Schließlich tun sie sich sehr viel leichter damit, Firmware-Updates zu installieren, Netzwerke zu segmentieren, Firewall-Regeln anzupassen und VPN-Tunnel einzurichten. Wie notwendig dies alles ist, zeigen riesige Botnets wie Mirai oder Persirai, in denen zehntausende mit Malware infizierte Kameras zusammengeschlossen sind und regelmäßig für DDoS-Angriffe missbraucht werden.

Daneben kann sich der IT-Channel auch mit der Beratung zur EU-Datenschutzgrundverordnung positionieren. »Der kleine Installateur macht sich da keine Gedanken«, sagt Heller von EFB Elektronik. Muss er prinzipiell zwar auch nicht, da die Regelungen in erster Linie die Betreiber betreffen. Dennoch steht es einem Dienstleister natürlich gut zu Gesicht, wenn er nicht nur die Überwachungsanlagen einrichtet, sondern auch auf die umfangreicheren Informations-, Dokumentations- und Löschpflichten aufmerksam macht. Etwa darauf, dass nicht mehr nur auf die Videoüberwachung hingewiesen werden muss, sondern unter anderem auch der Zweck der Datenerhebung, die Speicherdauer und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten genannt werden. Bewegt man sich durch deutsche Städte, stellt man nämlich ziemlich schnell fest, dass sich dies noch längst nicht überall herumgesprochen hat.

((Update DSGVO))
Der Dienstleister sollte seinen Kunden nicht nur Informations-, Dokumentations- und Löschpflichten bei der Videoüberwachung aufmerksam machen, sondern muss das im eigenen Interesse sogar. Denn nach Artikel 82 der DSGVO gibt es bei Verstößen einen »Anspruch auf Schadenersatz gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter«, was bedeutet, dass nicht nur der Betreiber der Überwachungsanlage haftet, sondern auch derjenige, der sie für ihn installiert hat. Das ergibt sich auch aus Artikel 26 der DSGVO, in dem es heißt: »Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche.« Wer die Anlage installiert, muss also sicherstellen, dass dies konform zur DSGVO geschieht, und dies entsprechend dokumentieren.


  1. Visuelle Sicherung
  2. Analog vs. Digital
  3. IP auf dem Vormarsch
  4. Hardware ist nur der Anfang
  5. KI befeuert Videoanalytik
  6. IP-Kameras verlangen nach IT-Sicherheit

Lesen Sie mehr zum Thema


Jetzt kostenfreie Newsletter bestellen!

Weitere Artikel zu Kentix GmbH

Weitere Artikel zu Axis Communications GmbH

Weitere Artikel zu EFB-Elektronik GmbH

Matchmaker+