Erneut macht der IDO-Verband mit Massenabmahnungen von sich Reden. Onlinehändler sollten nicht vorschnell auf die Abmahnung eingehen und ihre Amazon-Angebote genauestens prüfen, um dem Verein keine Angriffs-fläche zu bieten
Den meisten Onlinehändlern dürfte der IDO-Verband (Interessensverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) aus Leverkusen in unangenehmer Erinnerung sein. Rechtsanwalt Nicolai Amereller von der IT-Recht-Kanzlei aus München bezeichnet die massenhaften Abmahnungen des IDO-Verbands gar als »Dauerproblem im E-Commerce«. Gerade jetzt müssen sich erneut Amazon-Händler auf eventuelle Abmahnungen des Vereins gefasst machen. Bei der IT-Recht-Kanzlei sind in den vergangenen Tagen bereits zahlreiche IDO-Abmahnungen eingegangen, die sich auf eine angeblich unlautere Garantiewerbung im Rahmen von Angeboten bei Amazon.de beziehen.
Der Verband beanstandet in seinen Abmahnungen Aussagen wie »Drei Jahre Garantie«, wenn nicht gleichzeitig die gesetzlichen Informationspflichten, die an eine Garantiewerbung gestellt werden, vom Verkäufer erfüllt werden. Schon im Sommer 2016 hatten unzählige Onlinehändler sich mit ähnlichen Abmahnungen herumschlagen müssen. »Garantiewerbung ist eine heikle Sache«, mahnt Rechtsanwalt Amereller und stellt klar, dass Onlinehändler mit dem Begriff »Garantie« nur werben dürfen, wenn sie dabei nicht nur auf die Rechte des Verbrauchers hinweisen, sondern auch darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
Zudem müssen der Inhalt der Garantie und alle für die Nutzung der Garantie notwendigen Angaben aufgelistet werden. Vor allem die Dauer und der räumliche Geltungsbereich sowie Name und Anschrift des Garantiegebers sind hier wichtig. Werden diese Informationen nicht zur Verfügung gestellt, macht man sich haftbar.
»Etliche Abgemahnte beteuern, die nun beanstandete Garantiewerbung gar nicht in die Arti-kelbeschreibung aufgenommen zu haben«, erklärt RA Amereller. Schuld daran sei dabei oftmals eine Besonderheit von Amazon.de. Insgesamt macht der Rechtsexperte fünf erhebliche Gefahrenquellen auf der Plattform aus. Verkaufen Händler einen bereits gelisteten Artikel und hängen sich so an möglicherweise abmahnfähige Artikelbeschreibungen an, machen sie sich haftbar. Ähnlich lagert der Fall, wenn bei Angeboten, an die Händler sich anhängen, die Artikelbeschreibung im Nachhinein geändert wird und dann abmahnfähig wird. Wenn Amazon unterschiedliche Angebote mit gleichen Artikeln zusammenführt, kann eine unlautere Artikelbeschreibung mit übernommen werden.
Zudem sitzt Amazon etwaige abmahnfähige Fomulierungen in der Garantiewerbung laut Amereller gerne aus: »Amazon.de selbst scheint es in eigenen Angeboten nicht zu stören, wenn dort nicht alle rechtlichen Anforderungen in puncto Garantiewerbung erfüllt sind«, so der Anwalt. Offenbar traut sich niemand, gegen Amazon selbst vorzugehen. Zu groß und mächtig scheint der Konzern, als sich mit ihm auf einen langfristigen Rechtsstreit einzulassen. Oftmals sind laut dem IT-Anwalt aber auch abmahnfähige Aussagen wie »2 Jahre Herstellergarantie« in den Artikel-beschreibungen der Hersteller selbst enthalten, die von den Händlern unreflektiert übernommen werden.
Amereller rät von IDO-Abmahnungen betroffenen Händler dazu, sich nicht auf den »Nice-Price-Effekt« der Abmahnungen einzulassen. Die verlangten 232,05 Euro brutto scheinen im ersten Moment nicht viel, allerdings kann die damit einhergehende Langzeitwirkung der Unterlassungsverpflichtung gravierende Folgen haben — vor allem beim IDO-Verband, der genau kontrolliert und bei
Folgeverstößen Strafen von 3.000 bis 5.000 Euro eintreibt.