Markenrecht im Onlineshop

BGH prüft Streit zwischen Amazon und Ortlieb

4. Juli 2019, 6:49 Uhr | Lars Bube
© Phatthida - AdobeStock

Ab heute befasst sich der BGH mit der Frage, inwieweit Onlineshoppingplattformen auch bei der Suche nach bestimmten Herstellern Markenrechte wahren müssen, oder ob sie auch Alternativen fremder Hersteller anbieten dürfen.

Der Bundesgerichtshof prüft an diesem Donnerstag (ab 9.00 Uhr) einen weiteren Markenrechtsstreit zwischen dem Internet-Versandhändler Amazon und dem Sportartikelhersteller Ortlieb. Das Unternehmen aus dem fränkischen Heilsbronn produziert wasserdichte Fahrradtaschen, Rucksäcke und andere Freizeitausrüstung. Es möchte nicht, dass Amazon bei der Suchmaschine Google Anzeigen mit seinem Markennamen schaltet. Das Unternehmen stört, dass bei Eingabe der Suchbegriffe »Ortlieb Fahrradtasche«, »Ortlieb Gepäcktasche« und »Ortlieb Outlet« auch Produkte anderer Hersteller erscheinen.

Der Mittelständler selbst bietet seine Produkte nicht über Amazon an. Er sieht in den mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen eine Verletzung der Marke »Ortlieb« (Az. I ZR 29/18). Ob noch am Donnerstag ein Urteil fällt, ist ungewiss.

In den Vorinstanzen bekam der Mittelständler aus Franken Recht: Mit der Verlinkung auch auf Konkurrenzangebote werde die »Lotsenfunktion« der Marke ausgenutzt. Mit einer ähnlichen Klage blieb der Fahrradtaschenhersteller Ortlieb dagegen vor wenigen Wochen vor dem Oberlandesgericht München erfolglos. Demnach darf Amazon auch die Konkurrenzprodukte anderer Hersteller anzeigen, wenn Internetnutzer nach dem Produkt eines bestimmten Herstellers suchen.


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