Urteil des BGH

Marketplace-Händler haften für Änderungen Dritter

16. August 2016, 9:24 Uhr | Peter Tischer

Amazon Marketplace-Händler können für Änderungen an ihren Angeboten durch Dritte haftbar gemacht werden. Händler sollten die von ihnen eingestellten Angebote deshalb regelmäßig prüfen.

Händler auf dem Amazon-Marketplace können auch für Änderungen bei ihren Angeboten haftbar gemacht werden, die nicht durch sie selbst, sondern von Dritten vorgenommen wurden. Ein entsprechendes Urteil fällten die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) bereits am 3. März dieses Jahres, das nun veröffentlicht wurde.

Im konkreten Fall hatte ein Händler auf der Marketplace-Plattform von Amazon ein Angebot für eine Computermaus eingestellt und dabei auch den Markennamen des Herstellers genannt. Später dann hängten sich andere Händler an das erstellte Angebot an und konnten somit auch technisch Änderungen an diesem Angebot vornehmen — was auch geschah, indem der Markenname geändert wurde. Der wirkliche Hersteller der Computermaus nahm daraufhin den Händler in die Pflicht, der das Angebot ursprünglich erstellt hatte.
Die Richter in Karlsruhe stellten sich auf die Seite des Herstellers und sahen in dem betroffenen Händler zwar nicht den Täter der Markenverletzung, machten ihn aber als »Störer« mitverantwortlich und damit haftbar.

Der Händler sei, so die Richter, verpflichtet, sein Angebot regelmäßig bezüglich eventueller Abänderungen zu überwachen. Diese Prüfungspflicht bestehe auch, ohne dass der Markeninhaber ihn auf Rechtsverletzungen aufmerksam mache. Schließlich wüssten Händler, die auf Amazons Marketplace aktiv sind, dass sich andere an ihr Angebot anhängen und dort dementsprechende Änderungen vornehmen könnten.


  1. Marketplace-Händler haften für Änderungen Dritter
  2. Auch Amazon kann Angebote ändern

Lesen Sie mehr zum Thema


Jetzt kostenfreie Newsletter bestellen!

Weitere Artikel zu Amazon Web Services

Matchmaker+