In einem anderen Fall stand neben einer Armbanduhr für angebotene 19,90 Euro als »unverbindliche Preisempfehlung« ein durchgestrichener Preis von 39,90 Euro, ergänzt um den Hinweis »Sie sparen EUR 20,00 (50 Prozent)«. Diese Angaben hatte allerdings nicht ein anderer Händler, sondern Amazon selbst gemacht. Daraufhin verklagte ein Mitbewerber den Angebotsersteller, weil es sich bei der Uhr zu diesem Zeitpunkt um ein Auslaufmodell handelte und sie somit auch nicht mehr in den Preislisten des Herstellers geführt wurde. Die Schlussfolgerung: Der angegebene Herstellerpeis führe die Verbraucher in die Irre.
Auch in diesem Fall sahen die BGH-Richter den Händler in der Pflicht, der das Angebot eingestellt hatte. Ihm habe bewusst sein müssen, auf Amazons Marketplace-Plattform nicht die volle Kontrolle über sein Angebot haben zu können. Deshalb könne man laut der Frankfurter Richter auch in diesem Fall eine regelmäßige Kontrolle durch den betroffenen Händler erwarten. Wie lange allerdings diese Prüfabstände zu sein haben, ließen die Richter offen. Im Falle der falsch eingetragenen Marke leiteten die Richter einen Zeitraum von »nahezu zwei Wochen« ab, in dem keine Prüfung vorgenommen wurde. Deshalb sollten Händler ihre Marketplace-Angebote im Abstand von lediglich einigen Tagen kontrollieren, um hier rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.