Laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt dürfen Onlineshops ihren Kunden bei der gezielten Suche nach Markenprodukten in den Ergebnissen keine Alternativprodukte von Mitbewerbern anzeigen. Damit wird die gängige Praxis ausgehebelt.
Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main müssen viele Onlineshops demnächst ihre Suchfunktion kräftig überarbeiten. Die Richter haben entschieden, dass die in vielen Shops übliche Anzeige von Alternativprodukten anderer Hersteller bei der Suche nach einem bestimmten Markenprodukt gegen das Markenrecht verstößt und somit nicht zulässig ist. In dem Rechtsstreit hatte der Hersteller der Sitzsäcke »Fatboy« gegen Amazon geklagt, weil der Etailer seinen Kunden bei der expliziten Suche nach dem Markennamen auch Konkurrenzprodukte von Mitbewerbern in den Ergebnissen vorschlägt. Im Dezember 2014 hatte das Landgericht Frankfurt dem klagenden Unternehmen Recht gegeben und Amazon dazu aufgefordert, diese Praxis zu unterlassen. Amazon war dagegen in Revision gegangen und hatte dies unter anderem damit begründet, dass die Anzeige von ähnlichen Treffern aus der Auswertung früherer Suchen und Kaufentscheidungen anderer Kunden übliche Praxis und der Verbraucher sich dessen bewusst sei und sogar davon profitiere.
In zweiter Instanz folgten jetzt allerdings auch die Richter des OLG dem Sitzmöbel-Hersteller in seiner Argumentation und sahen in dieser Vorgehensweise von Amazon eine klare Verletzung des Markenrechts. Konkret befürchteten sie durch die Einblendung von Fremdprodukten in den Suchergebnissen eine unzulässige Täuschung der Verbraucher. Der falsche Eindruck in den Ergebnissen ausschließlich die gesuchte Marke zu sehen, werde zudem noch durch die Einblendung des Markennamens bei der Auflistung der verwandten Suchbegriffe unter der Eingabemaske verstärkt.
»Wenn der Internet-Nutzer bei der Recherche die Bezeichnung eines Produkts eines Unternehmens als Suchbegriff eingibt, dann will er Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt finden. Wird dann – wie hier – der Produktname unterhalb des Eingabekästchens wiederholt, dann versteht der Verkehr dieses Zeichen in der Weise, dass seine Suchanfrage die auf der Suchmaske darunter aufgeführten Angebote als Suchergebnis zu dem angefragten Produktnamen erbracht hat, dass also die nachfolgend dargestellten Markenprodukte der Klägerin bei der Beklagten vorrätig sind«, so die Richter in ihrem Urteil.