Dem OLG zufolge muss sich ein Kunde sowohl im stationären als auch im Onlinehandel stets darauf verlassen können, bei der Suche nach einer bestimmten Marke auch nur deren Originalprodukte angeboten zu bekommen. Dieser Vergleich ist allerdings rechtlich umstritten. Während in der Vergangenheit etwa bereits Gerichte in Köln und München auch geurteilt hatten, dass Kunden von Ladengeschäften bei Verfügbarkeit einen Anspruch auf Produktangebote der angefragten Marke hätten, sahen andere wie das Landgericht Berlin im Vorschlagen von ähnlichen Angeboten anderer Hersteller keine grundsätzliche Markenrechtsverletzung. Ob den Shops zur Erfüllung dieser Vorgaben des OLG gegebenenfalls ein deutlicher Hinweis in den Suchergebnissen reicht, dass es sich um ein Mitbewerber-Produkt handelt, darf damit bezweifelt werden. Zumal, wenn der Markenname in der Tag-Cloud zur Suche wiederholt wird. Statt in den Suchergebnissen müssen die Alternativen somit wohl künftig an anderer Stelle eingeblendet werden.
Damit birgt das Urteil erhebliche Sprengkraft für den Onlinehandel. Anders als von den Richtern theoretisch angenommen ist im Etail-Bereich nämlich gerade das Angebot von Alternativen eine der wichtigsten Funktionen für Shops und auch deren Kunden. Der Fall, dass Kunden nach einem Markenprodukt suchen und sich anschließend für eine günstigere Alternative entscheiden ist hier alltäglich und macht einen erheblichen Teil des Umsatzes aus. Die meisten Kunden nutzen diese Möglichkeit sogar in vollem Bewusstsein und sehen sie als praktischen Vorteil an, um ähnliche Produkte anderer Hersteller finden und vergleichen zu können. Getäuscht dürfte sich hier im Normalfall nur der Markenhersteller fühlen. Ob Amazon erneut gegen das Urteil vorgehen wird, ist noch nicht bekannt.