Die Abgemahnten werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darüber hinaus macht iParts einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Anwaltskosten geltend. Angesetzt wird ein Gegenstandswert von 10.000 Euro. Daraus wird ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 887,02 Euro berechnet. Werden mehrere Verstöße abgemahnt, addiert sich der Gegenstandswert zu einer Summe von bis zu 20.000 Euro.
Zwar seien solche Gegenstandswerte im Wettbewerbsrecht an der Tagesordnung. Die IT-Recht Kanzlei sieht die angesetzten Summen dennoch als zu hoch angesetzt: Zumal derzeit vielfach Kleingewerbetreibende abgemahnt würden. »Die größtenteils geringen Verstöße können den Wettbewerb daher unserer Überzeugung nach überhaupt nicht spürbar beeinträchtigen.« Ein Gegenstandswert von 10.0000 Euro sei daher in den aktuellen Fällen nicht gerechtfertigt.
Die Kanzlei rät Händlern, die solche Abmahnungen erhalten, dringend dazu, weder vorschnell die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, noch die geforderte Summe zu überweisen. Vor weiteren Schritten sollten Betroffene juristischen Rat einholen. Eine kostenlose Ersteinschätzung bietet auch die IT-Recht Kanzlei bundesweit an.