Das OLG Frankfurt hat nun die Auslegung des EuGH herangezogen. Demnach kann die Vertriebsgesellschaft von ihrem Partner verlangen, die betroffenen Markenprodukte nicht über Amazon zu vertreiben. Reine Werbe-kooperationen, bei denen der Kunde auf den Webshop des Händlers weitergeleitet werde, sind allerdings weiter zulässig.
Die Richter am OLG Frankfurt schätzten die Internet-Zusatzvereinbarung als Bestandteil eines selektiven Vertriebssystems ein. Die mit der Klausel einhergehenden Wettbewerbsbeschränkungen seien hier zulässig. Solche selektiven Vertriebsvereinbarungen seien nach der Rechtssprechung des EuGH zulässig, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver qualitativer Kriterien erfolgt, die einheitlich und nicht diskriminierend sind. Zudem kann nach Ansicht der europäischen Richter das Luxusimage von Waren ein solches Vertriebsmodell rechtfertigen. Der Anbieter müsse sicherstellen können, dass die Produkte hochwertig präsentiert würden, um nicht am mühsam aufgebauten Prestige zu kratzen. Dem hier zu beurteilenden Parfüm komme ein solches Luxusimage zu. Dies würde durch die Einbindung von Amazon als Drittunternehmen gefährdet. Auch in der IT existieren Marken oder Produkte, für die der Hersteller nach dieser Lesart einen selektiven Vertrieb durchsetzen könnte. Apple ist hier nur als ein bekanntes Beispiel zu nennen.