Irreführende Modellbezeichnungen

Verbraucherschutz nimmt Apple-Händler ins Visier

14. August 2017, 12:50 Uhr | Lars Bube

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Täuschung ohne Widerruf

Andere Händler nutzen diesen Umstand jedoch laut den Verbraucherschützern weiterhin »kaltschnäuzig« aus und betreiben das Verwirr-Spiel mit den veralteten Superlativen offensichtlich munter weiter. So berichtet die Verbraucherzentrale NRW etwa von einem besonders dreisten Fall, in dem der Verkäufer im Titel neben der Modellbezeichnung »iPad Pro« auch die Jahreszahl »2017« stehen hatte. Erst nach der Auflistung zahlreicher Produktdetails wies er dann am Ende der Beschreibung eher beiläufig darauf hin, dass er das Gerät Anfang 2017 erworben habe. In weiteren Fällen mischen die Verkäufer den Beobachtungen der Verbraucherzentrale zufolge auch die Datenblätter beider Geräte oder halten die Beschreibungen so spartanisch, dass nicht eindeutig erkennbar ist, welche Variante von ihnen tatsächlich verkauft wird. Zudem gibt es eine ähnliche Masche offensichtlich auch bei anderen Apple-Produkten ohne Versionsnummer im Namen, wie etwa MacBooks und iPods.

Während die Kunden bei offiziellen Händlern wenigstens 14 Tage Zeit haben, um den Fehler zu entdecken und die Geräte im Rahmen der Widerrufsfrist für Online-Käufe zurückzugeben, können sie dies bei Privatverkäufen nicht. Die Verbraucherzentrale geht Händler mit entsprechenden Angeboten aktiv an, mahnt jedoch auch potenzielle Käufer zu erhöhter Vorsicht. Interessenten sollten sich die Angebote genau anschauen und anhand der technischen Daten und Modellnummer bei Apple selbst oder Seiten wie everymac.com abgleichen, was hier wirklich angeboten wird. Im Zweifelsfall gilt es, sich vom Anbieter vor dem Kauf ausdrücklich und schriftlich bestätigen zu lassen, welche Modellreihe ausgeliefert wird.


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