Im Rahmen der Frequenzversteigerung der Bundesnetzagentur haben sich die Netzbetreiber verpflichtet, in den nächsten Jahren 98 Prozent der Bevölkerung mit schnellem Internet zu versorgen. Mit diesen Vorgaben möchte die Bundesregierung ihre Breitbandziele für 2018 erreichen und nahezu flächendeckende Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s bieten. Hierzu wurden entsprechende Verpflichtungen erstellt.
Gesetzliche Vorgaben bleiben nie in ihrer Urfassung. Dies gilt auch für die Versorgungsverpflichtungen der Bundesnetzagentur für den Breitbandausbau. Nachdem man den Entscheidungsentwurf verschiedenen Kommentatoren wie den Netzbetreibern aber auch Vertretern von BITKOM und VATM zukommen ließ, gab es noch einige entscheidende Änderungen.
Das Infoportal 4G.de hat beide Versionen der Versorgungsverpflichtungen miteinander verglichen. Dabei zeigt sich: Die Änderungen fielen nicht zu Gunsten der Verbraucher aus, wie bereit die ersten Sätzen der Verpflichtungen zeigen.
Bundesnetzagentur streicht garantierte 10 Mbit/s aus Versorgungsverpflichtungen
Entscheidungsentwurf vom 14. Oktober 2014 (Seite 10) [1]: „Unter vorrangiger Verwendung des 700-MHz-Frequenzbandes (694 – 790 MHz) muss eine flächendeckende Breitbandversorgung der Bevölkerung mit mindestens [10 Mbit/s] Übertragungsrate im Downstream mit mobilfunkgestützten Übertragungstechnologien sichergestellt werden.“ (Quelle: Bundesnetzagentur)
Endgültige Fassung vom 28. Januar 2015 (Seite 9f.) [2]: „Der Zuteilungsinhaber muss eine flächendeckende Breitbandversorgung der Bevölkerung mit mobilfunkgestützten Übertragungstechnologien sicherstellen, die eine Übertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s (Megabit pro Sekunde) pro Antennensektor im Downlink erreichen.“ (Quelle: Bundesnetzagentur)
Der bemerkenswerte Unterschied liegt in der Mindestübertragungsrate. In der ersten Version wollte die Bundesnetzagentur mindestens 10 Mbit/s je Teilnehmer garantieren. Einige Kommentatoren begrüßten dies ausdrücklich und forderten sogar noch eine schärfere Regelung. Es fehlte jedoch auch nicht an Bedenken, für ein Shared Medium verbindliche Vorgaben zu machen. Am Ende folgte die Bundesnetzagentur den Kritikern und beschloss in der Begründung zur endgültigen Version: „Die Versorgungsverpflichtung wird dahingehend geändert, dass nunmehr keine garantierte Mindestübertragungsrate je Teilnehmer festgelegt wird.“ (Quelle: Bundesnetzagentur)
Am Ende müssen die Netzbetreiber eine Technologie einsetzen, welche mindestens 50 Mbit/s pro Antennensektor bietet.
Dies kann auch LTE Cat-4 mit 800-MHz und bis zu 50 Mbit/s sein. Hier geht man in der endgültigen Fassung der Versorgungsverpflichtungen davon aus, dass „in Regel Übertragungsraten von 10 Mbit/s“ (Quelle: Bundesnetzagentur) erreicht werden. In der Regel gibt es jedoch keine Garantie für 10 Mbit/s. Bemerkenswert ist, dass der Breitbandausbau nicht mehr unter vorrangiger Verwendung von 700-MHz stattfinden soll. Vielmehr sollen nun die Verpflichtungen mit dem gesamten zugeteilten Spektrum erfüllt werden. Zeigen sich in der Endfassung erste Zweifel, ob die Rundfunkanstalten 700-MHz (Digitale Dividende II) rechtzeitig für Mobilfunk freigeben? Denn es gab auch Kritik von Kommentaroren an einer verfrühten Versteigerung von 700-MHz.