Doch die Versorgungsverpflichtungen der Bundesnetzagentur haben in der endgültigen Version noch weitere Einschränkungen erlebt. ICE-Strecken und Autobahnen müssen nun nicht mehr vollständig versorgt werden, sondern nur noch „soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist“ (Quelle: Bundesnetzagentur).
Kommentatoren hatten Bedenken wegen Naturschutzgebieten und Tunneln geäußert. Die Passage über die Sanktionen bei Nichterfüllung wurde in der Version vom 28. Januar 2015 gestrichen. Hier muss man jedoch zugestehen, dass es echte Sanktionen auch in der ersten Version nicht gab. Dort hieß es: Erfüllt ein Netzbetreiber seine Ausbauverpflichtungen nicht, muss er in einer angemessen Frist nachbessern.
Vergleicht man beide Versionen, muss man von einer Aufweichung der Verpflichtungen für die Netzbetreiber sprechen. Besonders bedauerlich ist, dass die Bundesnetzagentur nicht an der garantierten Mindestübertragungsrate festhalten wollte. Man Ende kann der Verbraucher nur hoffen, dass im Regelfall 10 Mbit/s möglich sind.