Im Zusammenhang mit der neuen Widerrufsbelehrung steht auch die Veränderung hinsichtlich der Wertersatzpflicht, die sowohl Anbieter als auch Verbraucher betrifft. Die Wertersatzpflicht ändert sich, da der EuGH die bisherige Regelung als rechtswidrig eingestuft hat. Die Problematik des Wertersatzes stellte sich dann, wenn ein Kunde die bereits gebrauchte Ware nach erklärtem Widerruf an den Händler zurück schickte und der Händler nunmehr seinerseits Ansprüche geltend machte. Für das Prüfen der Ware darf dem Kunden noch kein Wertersatz auferlegt werden. Nur wenn dieser die Ware darüber hinaus nutzt, also beispielsweise den gekauften Notebook eine zeitlang gebraucht und diesen dann nach erklärtem Widerruf zurück schickt, kann der Händler Wertersatz geltend machen. Das Gesetz nennt dafür die Begriffe »Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise«.
Der Händler muss jedoch beachten, dass er den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hinweisen und über dessen Widerrufsrecht belehren muss oder der Verbraucher von Beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Nicht auszuschließen ist, dass es auch nach der Neuregelung durch die VRRL zu zahlreichen rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Shopbetreibern und Kunden kommen wird. Was der Kunde noch als »Prüfen der Eigenschaften« versteht, werden Händler verständlicherweise oft anders sehen.