Schluss mit dem Abmahnwahnsinn

Das ändert sich 2012 für den Onlinehandel

1. Dezember 2011, 13:07 Uhr | Nadine Kasszian

Fortsetzung des Artikels von Teil 3

Widerrufsrecht

Besonders wichtig für den Verbraucher ist, dass ab Inkrafttreten der VRRL europaweit die 14-tägige Widerrufsfrist gilt. Auf diese Weise wird der europaweite Handel entscheidend erleichtert – die Frist beginnt bei der Lieferung von Waren an dem Tag, an dem der Verbraucher die Waren erhält. Wird der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate – somit entfällt für deutsche Händler das »unendliche Widerrufsrecht«. Denn nach alter Rechtslage begann die Widerrufsfrist bei ausbleibender Widerrufsbelehrung erst gar nicht zu laufen. Für die Belehrung zum Widerruf wird eine Musterbelehrung nach deutschem Vorbild zur Verfügung gestellt. Bei der Rücksendung von Waren gilt jetzt, dass der Käufer grundsätzlich die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, sofern der Händler zuvor auf diese Rechtslage hingewiesen hat. Insofern ist nunmehr keine Sondervereinbarung dazu mehr nötig. Bislang war die hiermit in Zusammenhang stehende sogenannte 40-Euro-Klausel ein häufiger Grund für Abmahnungen. Der Händler hat aber weiterhin die Hinsendekosten zu übernehmen, dies allerdings ohne Expresszuschläge. Darüber hinaus enthält die VRRL Regelungen zur Erklärung des Widerrufs und es werden Ausnahmen vom Widerrufsrecht festgeschrieben, so etwa für »hygienisch sensible Waren«, die entsiegelt worden sind. Für Verbraucher gibt es weiterhin die Rücksendefrist von 14 Tagen und das Zurückbehaltungsrecht für Händler.


  1. Das ändert sich 2012 für den Onlinehandel
  2. Die Button-Lösung
  3. Abmahnstopp im Onlinehandel
  4. Widerrufsrecht
  5. Wertersatzpflicht
  6. Informationspflichten
  7. Änderungen bei der Zahlungsart

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