3. Viele Wege führen zum Access Point.
Je nach WLAN-Projekt bieten sich unterschiedliche Arten an, die Access Points zu einem gemeinsamen Netzwerk zu verbinden. Messen und (öffentliche) Veranstaltungsgebäude sind oft mit guter Netzwerkverkabelung gesegnet, so dass die Integration der Access Points problemlos ist. In Hotels existiert häufig keine Netzwerkverkabelung, dafür gibt es in jedem Zimmer ein Telefon – die Zweidrahtleitungen lassen sich für hausinterne DSL-Verbindungen nutzen. Sollen ganze Städte mit WLAN versorgt werden, ist eine Architektur nötig, die Access Points an unterschiedlichsten Stellen erlaubt und vielleicht auch Satelliten-Uplinks nutzt.
4. Nutzungsbedingungen beugen Missbrauchsproblemen vor.
Bisher gilt: Wer der Öffentlichkeit einen Internetzugang zur Verfügung stellt, haftet unter Umständen für das Handeln der Benutzer: die Störerhaftung. Einige Referenzurteile legen aber nahe, dass man sich mit wenigen Maßnahmen gut absichern kann. Dies sind zum Beispiel ausdrücklich zu akzeptierende Nutzungsbedingungen, die Benutzer belehren, dass der Anschlussinhaber keine illegalen oder haftungs- und bußgeldrelevanten Handlungen im Netzwerk duldet. Zudem erlaubt eine Erfassung der Information, welche Person welchen Zugangscode erhalten hat und wann online war, eine nachträgliche Userzuordnung.
5. Abschaffung der Störerhaftung öffnet freiem WLAN den Weg.
Ein stark kritisierter WLAN-Gesetzesentwurf von 2015 wurde von der Koalition kürzlich gekippt. Union und SPD wollen jetzt die Störerhaftung abschaffen. Das „Providerprivileg“ der großen gewerblichen Anbieter, für die es keine Störerhaftung gab, soll demnächst auch für private und nebengewerbliche Betreiber gelten. Dies wird freien, öffentlichen WLANs in Deutschland den Weg ebnen und für Rechtssicherheit bei öffentlichen Hotspots sorgen.