Softwareentwicklung ist teuer. Größtenteils sind es Personalkosten. Was vielen dabei kaum bewusst ist: Seit 2020 können sie staatliche Zuschüsse zur Förderung ihrer Entwicklungsprojekte erhalten – dank des Forschungszulagengesetzes. Doch was müssen Firmen tun, um diesen Zuschuss zu erhalten?
Der Artikel liefert unter anderem Antworten auf folgende Fragen:
Software definiert die Zukunft! So oder so ähnlich könnte der Titel vieler aktueller Trends in der IT lauten. Verfolgt man die Berichterstattung, so wird deutlich, dass die Softwareentwicklung der entscheidende Treiber von Innovation in der nahen Zukunft sein wird. Dies gilt nicht nur für Deutschland, sondern weltweit – und alle Branchen werden davon profitieren. Denn letztendlich stehen hinter Begriffen wie Automation, Big Data, Cyber Security, IoT, Künstliche Intelligenz (KI) und vielen anderen vor allen Dingen Innovationen durch Software.
Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“ – kurz Forschungszulagengesetz (FZulG) – in Deutschland eine Förderung ins Leben gerufen, die ganz allgemein dem Bereich Forschung und Entwicklung (F&E) wie der Prozessentwicklung zugutekommen soll. Dazu gehört auch der Bereich der Softwareentwicklung. Die Definition dessen, was laut FZulG unter Innovation zu verstehen ist, umfasst ein sehr weites Spektrum. So kommen für eine Prüfung verschiedene Projekte in Betracht. Diese müssen jedoch der Zuordnung anhand der Definitionen des Frascati-Handbuchs 2015 der OECD entsprechen. Dazu gehören beispielsweise:
Das Forschungszulagengesetz im Überblick |
---|
Was? Wer? Wer nicht? Was? Wie? Wie viel? |
Im Gegensatz zu vielen anderen Möglichkeiten der Förderung gibt es beim FZulG einige Besonderheiten, die diese Option besonders attraktiv machen: Organisationen, die sich um eine Förderung bemühen, stehen nicht in einem Wettbewerb mit anderen Unternehmen, um einen Anteil aus einem gedeckelten Fördertopf zu bekommen. Das bedeutet konkret, dass das Finanzamt Ausgaben für F&E in Höhe von 25 Prozent der Personalkosten für Produkt- oder Prozessentwicklung plus Lohnnebenkosten fördern kann. Im Falle von Fremdaufträgen für F&E ist ein maximaler Förderanteil von 15 Prozent vorgesehen. Gerade der Bereich Softwareentwicklung hat in der Regel einen geringen Sachkostenanteil und einen hohen Anteil an Personalkosten. Daher ist dies für Unternehmen der immer stärker Software-getriebenen Industrie ein besonders interessanter Aspekt.
Auch wenn es bei der Forschungszulage keinen Fördertopf gibt, ist die Fördersumme pro Unternehmen(sgruppe) limitiert: Die Fördersumme beträgt hier maximal eine Million Euro pro Wirtschaftsjahr. Das heißt, dass alle Mutter- und Tochter-Gesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent einen zugeteilten Förderbetrag unter sich aufteilen müssen. Um in den Genuss der Förderung zu kommen, müssen Antragssteller jedoch so manches beachten.
Zunächst erfolgt eine technische Prüfung des Projekts. Dies erfordert vom Antragssteller eine sehr genaue Darstellung, warum es sich um eine Innovation gemäß der genannten Punkte handelt. Aus diesem Grund ist es wichtig, bei der Antragsstellung zu bedenken, dass die Prüfung hinsichtlich der Förderfähigkeit durch Technologie-Experten erfolgt. Es empfiehlt sich entsprechend, sich die Unterstützung von Experten zu sichern, um von deren Know-how in puncto Innovationsförderung zu profitieren. Dies ist umso bedeutsamer, da ein Antrag im Rahmen des FZulG lediglich 4.000 Zeichen – also etwas mehr als die halbe Länge dieses Artikels – umfassen darf.
Für die technische Prüfung ist zwar das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) verantwortlich, allerdings lässt dieses die eigentliche Prüfung von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) durchführen. Ist diese erfolgreich, bekommt das antragstellende Unternehmen ein Zertifikat, das als Nachweis der Innovation gilt und einen rechtlichen Anspruch auf Förderung garantiert.
Hat das Unternehmen das Zertifikat nach der technischen Prüfung erhalten, erfolgt anschließend der Antrag auf finanzielle Förderung beim Finanzamt. Dieses kann die Förderfähigkeit des Projekts an sich nicht mehr infrage stellen. Allerdings wird die Höhe der zu bewilligenden Zulage geprüft. Folglich muss auch bei der Erstellung des Antrags mit Bedacht vorgegangen werden – und die Aufwände des Projekts sind präzise aufzuschlüsseln.
Im Rahmen des FZulG erfolgt keine direkte Auszahlung der Fördersumme. Stattdessen werden die Zuschüsse mit der Steuerlast der Unternehmensgruppe verrechnet. Dies lässt sich anhand einer Beispielrechnung am besten darstellen: Hat ein Unternehmen Anspruch auf eine Förderung in Höhe von 150.000 Euro und gleichzeitig eine Steuerlast von 250.000 Euro, werden diese Summen aufgerechnet. Das heißt, es muss lediglich die Differenz der Beträge, also in diesem Fall 100.000 Euro, an Steuern entrichtet werden. Würde die Unternehmensgruppe jedoch nur 50.000 Euro an Steuern zu bezahlen haben, sähe die Sache anders aus. In dieser Rechnung würde die Gruppe 100.000 Euro als Steuererstattung vom Finanzamt zurückbekommen. In diesem Fall würde also die Differenz steuerfrei ausgezahlt werden.
An dieser Stelle sei noch auf eine Besonderheit des Forschungszulagengesetzes hingewiesen: Der Antrag auf Förderung kann auch nach Abschluss eines Projekts eingereicht werden. Zudem gelten auch Projekte, die noch im Gange sind, als förderfähig. Das Gesetz ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Der darauffolgende Tag, also der 2. Januar 2020, ist hierbei der Stichtag.
Abschließend noch ein Hinweis: Selbstverständlich gehören auch die Fördermittel, die Unternehmen nach dem FZulG erhalten, zu den Mitteln, die bei einer Betriebsprüfung unter die Lupe genommen werden können. Daher ist es ist es unabdingbar, eine umfangreiche Dokumentation des Projekts durchzuführen. Dies hilft dabei, Missverständnisse zu vermeiden, die unter Umständen zu einer Rückzahlung der Förderung aus dem FZulG führen könnten. Diese Dokumentation muss den gesamten Prozess – von der internen Analyse der Innovation bis hin zu den Anträgen bei den Partnern des Forschungsministeriums und beim Finanzamt – beinhalten.
Auch hier ist zu empfehlen, diejenigen mit der Dokumentation zu beauftragen, die bereits für die ersten beiden Schritte verantwortlich waren. Angesichts der Komplexität der Antragsstellung können externe Berater einen Beitrag leisten, um die Gewährung der Forschungsförderung sicherzustellen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass eine einheitliche und qualifizierte Dokumentation von A bis Z erfolgt. Dies wiederum trägt dazu bei, dass eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Fördermittel keine ungewünschten Folgen nach sich zieht. Denn für Unternehmen ist es wichtiger denn je, in Forschung und Entwicklung investieren zu können, um innovativ zu sein. Das Forschungszulagengesetz trägt dieser Notwendigkeit Rechnung.
Jan G. Steinhoff, Senior Business Development Manager, Ayming Deutschland