Die beiden Begriffe bezeichnen in der Regel ein und dasselbe: eine Aufforderung von Seiten des Gläubigers an seinen Schuldner, die fällige offene Rechnung zu begleichen. Solch eine Aufforderung sollte möglichst schriftlich erfolgen und respektvoll, aber eindeutig formuliert sein. Wie man sie nun nennt, ob Zahlungserinnerung oder Mahnung, ist egal. Es ist aber ganz wichtig, dann bei nur einem Begriff zu bleiben, denn eine Benutzung beider Bezeichnungen nebeneinander kann dazu führen, dass der Schuldner die ›Zahlungserinnerung‹ ausnahmsweise nicht als gegebenenfalls verzugsauslösende ›Mahnung‹ begreifen muss. Welchen Begriff man letztendlich wählt (im nachfolgenden Text wird nur der Begriff ›Mahnung‹ benutzt), die Aufforderung zur Zahlung sollte auf jeden Fall deutlich als solche zu erkennen sein (zum Beispiel 1. Mahnung, 2. Mahnung, 3. Mahnung).