Die Klausel: »Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind… Nr. 2: …die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.«
Die angesprochenen Gütezeichen können sich entweder auf ein Unternehmen beziehen oder auf ein Produkt eines Unternehmens. Es muss sich dabei um solche Gütezeichen handeln, die aufgrund einer objektiven Prüfung vergeben werden und die vom Verkehr als Hinweis auf eine besondere Güte oder Qualität verstanden werden.
Bestes Beispiel sind sog. Zertifikate die aufgrund eines entsprechenden Verfahrens in den verschiedensten Bereichen vergeben werden. So kann es dabei z.B. um das Qualitätsmanagement oder auch um die Umwelt- oder Hautverträglichkeit bestimmter, etwa bei der Herstellung von Textilien verwendeter Stoffe gehen. Als bekanntes Beispiel für ein solches Gütezeichen lässt sich das GS-Zertifikat („Geprüfte Sicherheit“) nennen, das gemäß § 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (kurz GPSG) an Produkte vergeben wird, die entsprechend sicher sind. Wichtig bei der Einordnung als Gütezeichen im Sinne der Klausel Nr. 2 ist, dass das Zeichen tatsächlich nach einer Prüfung vergeben wird und nicht von jedem Unternehmen ohne Weiteres an sich selbst vergeben bzw. sich selbst zugeschrieben werden kann.
Gütezeichen im Sinne der Klausel Nr. 2 sind zudem nur solche, die es objektiv tatsächlich gibt. Diejenigen Zeichen, die ein Unternehmen für sich oder seine Produkte erfindet, die es tatsächlich also gar nicht „frei“ gibt, fallen nicht unter den Begriff der Gütezeichen im Sinne der Klausel Nr. 2. Denn erfundene Gütezeichen sind nicht genehmigungsfähig, so dass die Klausel nicht greift. Es geht somit alleine darum, ob ein Unternehmen sich mit einem (bekannten bzw. wenigstens tatsächlich existierenden) Gütezeichen schmückt, ohne dazu berechtigt zu sein.
Schließlich kommt es darauf an, dass das Gütezeichen tatsächlich „vergeben“ wird, d.h. dass eine (unabhängige) Stelle darüber wacht, wer das Zeichen tragen darf. Ob diese Stelle staatlicher oder privater Natur ist, spielt dabei keine Rolle.