Die Klausel: »Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind… Nr. 1: …die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören.«
Ein zentraler Bestandteil der Vorschrift ist der Begriff des Verhaltenskodexes. Was darunter zu verstehen ist, definiert § 2 Absatz 1 Nr. 5 UWG. Demnach sind Verhaltenskodizes „Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben“. Somit handelt es sich dabei um Regeln, die nicht von Staats wegen aufgestellt werden, sondern um solche, die sich ein Unternehmen selbst gibt bzw. denen es sich vollkommen freiwillig verpflichtet.
Wettbewerbsrechtlich problematisch wird es dann, wenn das Unternehmen sich entgegen eigener Beteuerungen tatsächlich gar nicht an einen solchen Verhaltenskodex gebunden hat. Denn gerade dies ist nach Klausel Nr. 1 unzulässig und damit wettbewerbswidrig. Allerdings ist es wettbewerbsrechtlich noch kein Problem, wenn das Unternehmen nur unterschwellig und zwischen den Zeilen den Eindruck erweckt, es habe sich an den Verhaltenskodex gebunden. Denn die Klausel Nr. 1 ist nur dann einschlägig, wenn das Unternehmen dies ausdrücklich behauptet. Ist dies nicht der Fall, so bedeutet dies allein wiederum noch nicht, dass das Unternehmen sich rechtskonform verhält. Denn dann könnte es sich um eine unzulässige Irreführung bzw. eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG handeln. Dies müsste jedoch im jeweiligen Einzelfall eigenständig beurteilt werden.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang vollkommen irrelevant, ob sich das Unternehmen in seiner Geschäftstätigkeit an dem Verhaltenskodex orientiert und dessen Regeln einhält oder nicht. Denn allein entscheidend für die Unzulässigkeit gemäß Klausel Nr. 1 ist, dass das Unternehmen nicht zu den Unterzeichnern des Verhaltenskodexes gehört. Auch das beste und tadelloseste Verhalten des Unternehmens schützt also in diesem Fall vor Strafe nicht! Beispiel