Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb

Schwarze Liste, weiße Weste?

22. Juni 2009, 11:17 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 3

Geringe Auswirkungen in der Praxis

Anhand eines kurzen Beispiels soll die Klausel erläutert werden: Ein Verband für Milchbauern stellt freiwillige Regeln für ein besonders umweltschonendes und natürliches Milchproduktionsverfahren auf (z.B. hinsichtlich der Haltung der Milchkühe, der Art des Futters etc.). Auf seinen Internetseiten wirbt der Milchverband gegenüber den Verbrauchern damit, dass es die Einhaltung der Regeln bei allen Unterzeichnern des Verhaltenskodexes regelmäßig kontrolliert. Milchbauer Anton Witalmilch, der nicht zu den Unterzeichnern des Verhaltenskodexes gehört, wirbt auf Plakaten für seinen Hofladen damit, dass er sich an die Regeln des Milchverbandes hält.

Diese Werbung ist nicht unzulässig nach Klausel Nr. 1, da Anton auf seinem Plakat nicht ausdrücklich behauptet, zu den Unterzeichnern des Verhaltenskodexes zu gehören. Er sagt nur, dass er sich bei der Milchproduktion an die Verfahrensregeln des Verbandes hält. Anders sähe es aus, wenn Anton mit den Worten werben würde „Auch ich habe mich verpflichtet, die besonders hohen Standards des Milchverbandes einzuhalten“. Denn dies wäre die unwahre Angabe, zu den Unterzeichnern zu gehören.

Fazit

Klausel Nr. 1 dürfte in der Praxis nur eine äußerst geringe Rolle spielen. Zwar sind Compliance-Regeln wie anfangs erwähnt im Kommen und immer weiter verbreitet, doch wird sich kaum ein Unternehmen die Blöße geben, sich derart mit fremden Lorbeeren zu schmücken. Denn Unternehmen können sich allein schon dadurch dem Anwendungsbereich der Klausel Nr. 1 entziehen, dass sie – wie im Beispiel – verkünden, sich an solche Verhaltensregeln zu halten und im gleichen Zug herausstreichen, dass sie sich offiziell dazu nicht verpflichtet haben, also nicht zu den Unterzeichnern des Kodexes zählen. Allein hierdurch wird zumindest die Sanktion von Klausel Nr. 1 vermieden.


  1. Schwarze Liste, weiße Weste?
  2. Geltungsbereich ist nicht nur auf Verbraucher beschränkt
  3. Klausel Nr. 1: Unternehmen und Verhaltenskodizes
  4. Geringe Auswirkungen in der Praxis
  5. Klausel Nr. 2: Die Verwendung von Gütezeichen ohne Genehmigung
  6. Genehmigung wird zum Knackpunkt
  7. Erhöhte Aufmerksamkeit gefordert

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