Insgesamt 30 Klauseln über »unzulässige Handlungen« sind im Anhang von § 3 Absatz 3 des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgeführt. Die Bestimmungen haben es in sich, so dass Experten bereits von »Schwarzen Klauseln« sprechen. In einer Serie stellen wir Ihnen die einzelnen Regelungen und die von ihnen ausgehenden Gefahren vor.
Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist gemäß § 1 UWG der Schutz der Mitbewerber, Verbraucherinnen und Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es stellt somit Marktverhaltensregeln auf, die von den Marktteilnehmern einzuhalten sind und deren Nichteinhaltung auf Initiative anderer Marktteilnehmer mit den Mitteln des Lauterkeitsrechts sanktioniert werden kann. Aufgestellt wurden diese Regeln zwar formell vom deutschen Gesetzgeber, doch tatsächlich stammen sie zu einem Großteil von der EG – so wie zuletzt auch die Richtlinie 2005/29/EG, die mit Gesetz vom 22.12.2008 in deutsches Recht umgesetzt und ins UWG integriert worden ist.
Ein besonders wichtiger Bestandteil der Richtlinie und nun auch des neuen UWG befindet sich dabei nicht im unmittelbaren Gesetzestext, sondern im Anhang, auf den § 3 Absatz 3 UWG verweist: »Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.« In diesem Anhang findet sich eine Sammlung von exakt 30 Klauseln, die als »Schwarze Liste« bezeichnet wird. Wie sich schon aus § 3 Absatz 3 UWG selbst ergibt, sind die in der Liste aufgeführten Geschäftspraktiken stets unlauter, d.h. ohne dass hier ein Interpretations- oder Wertungsspielraum besteht.