Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb

Schwarze Liste, weiße Weste?

22. Juni 2009, 11:17 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 5

Genehmigung wird zum Knackpunkt

Wann fehlt die Genehmigung?

Der Begriff der Genehmigung ist etwas unglücklich gewählt. Während der Begriff im BGB in § 184 im Gegensatz zur sog. Einwilligung als nachträgliche Zustimmung für etwas bezeichnet wird, ist in Klausel Nr. 2 der Begriff „Genehmigung“ in der Sprache des BGB als „Einwilligung“, d.h. als Zustimmung im Vorfeld der Verwendung des Gütezeichens und nicht als nachträgliche Zustimmung zu verstehen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass ein Unternehmen schon dann gegen Klausel Nr. 2 verstößt, wenn es ein solches Gütezeichen verwendet, ohne dass die entsprechend zuständige Stelle dies bereits im Vorfeld gestattet hat. Dass später womöglich eine Genehmigung erfolgt, ist insofern irrelevant. Der vorherige Verstoß bleibt bestehen.

In welcher Form die Genehmigung erfolgt, ist nicht erheblich. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Genehmigung per Verwaltungsakt, also öffentlich-rechtlich, oder per Lizenz, also privatrechtlich, erteilt wird. Im Übrigen hängt die Form der Genehmigung oftmals allein davon ab, ob das Gütezeichen von einer privaten oder öffentlich Stelle vergeben wird. Das soll jedoch keine Rolle spielen.

Da die Klausel Nr. 2 nur daran anknüpft, dass das Unternehmen das Gütezeichen ohne die erforderliche Genehmigung verwendet, kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen die Kriterien für die Vergabe des Gütezeichens einhält oder nicht. Allein entscheidend für die Unzulässigkeit nach Klausel Nr. 2 ist demnach, dass die erforderliche Genehmigung für die Verwendung des Zeichens nicht vorliegt.

Was wiederum von der Klausel Nr. 2 erfasst wird ist der Fall, dass ursprünglich eine Genehmigung für die Verwendung des Gütezeichens vorlag, diese aber zeitlich abgelaufen oder anderweitig ungültig geworden ist, so dass nun keine (aktuelle) Genehmigung mehr vorliegt. Die Verwendung des Gütezeichens ist dann unzulässig.

Beispiel

Ein Beispiel für einen Verstoß gegen Klausel Nr. 2 wäre der folgende Fall: Der (fiktive) private Verein „Moderne Datensicherheit im Netz e.V.“ (kurz MDN) vergibt an Internet-Shops nach einem bestimmten Verfahren ein Gütesiegel. Der Ablauf des Zertifizierungsverfahrens beinhaltet, dass die an dem Siegel interessierten Internet-Shops einen vorgefertigten Kriterienkatalog erfüllen müssen, der u.a. Richtlinien enthält, wie die Kaufabwicklung der Shops möglichst transparent gestaltet werden kann. Wer sich bei MDN meldet bzw. registrieren lässt, wird „auf Herz und Nieren“ geprüft und erhält nach erfolgreicher Überprüfung die Erlaubnis, sich bzw. die eigene Internet-Seite offiziell mit dem Siegel zu schmücken.

Der (wiederum fiktive) Internet-Shop „Hundefutter-Markt“ lädt sich den Kriterienkatalog von der Homepage des MDN herunter und passt seinen Shop den dort aufgeführten Kriterien an, ohne sich allerdings offiziell bei MDN zu melden oder registrieren zu lassen. Nachdem der „Hundefutter-Markt“ alle Kriterien erfüllt hat, lädt er sich die Grafik, die die zertifizierten Shops als Zertifikat/Siegel auf ihrer Homepage führen dürfen, im Internet herunter und stellt sie bei sich auf die Homepage.

Durch die Verwendung des Siegels auf der eigenen Homepage verstößt der Internet-Shop „Hundefutter-Markt“ gegen Klausel Nr. 2, da ihm die Verwendung des Siegels durch MDN nicht gestattet worden ist. Dass „Hundefutter-Markt“ alle Kriterien und Standards, die bei der Vergabe des Siegels/Zertifikat eine Rolle spielen, einhält, ist dabei unerheblich. Allein relevant ist, dass die Genehmigung für die Verwendung des Gütezeichens nicht vorliegt.


  1. Schwarze Liste, weiße Weste?
  2. Geltungsbereich ist nicht nur auf Verbraucher beschränkt
  3. Klausel Nr. 1: Unternehmen und Verhaltenskodizes
  4. Geringe Auswirkungen in der Praxis
  5. Klausel Nr. 2: Die Verwendung von Gütezeichen ohne Genehmigung
  6. Genehmigung wird zum Knackpunkt
  7. Erhöhte Aufmerksamkeit gefordert

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