Die Klauseln können in zwei Kategorien eingeteilt werden. Einerseits gibt es die sog. Irreführenden Geschäftspraktiken in den Nr. 1 bis 24 und andererseits die sog. Aggressiven Geschäftspraktiken in den Nr. 25 bis 30.
Wie aus der Formulierung des § 3 Absatz 3 UWG hervorgeht, gelten die schwarzen Klauseln eigentlich nur für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern – und somit nicht gegenüber Mitbewerbern bzw. Unternehmen. Unlautere Handlungen gegen Mitbewerber sind jedoch dann unzulässig, wenn sie sich tatsächlich auch irgendwie auswirken. Kleine Bagatellverstöße sollen nicht zu harten Sanktionen führen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass eine gegen die Schwarzen Klauseln verstoßende Geschäftspraktik keine Bagatelle sein kann und deshalb häufig nach § 3 Absatz1, § 4 UWG ebenso unlauter und rechtswidrig sein wird. Somit gelten die Schwarzen Klauseln faktisch mittelbar auch im Verhältnis zwischen Unternehmen. Man kann sie somit auch in diesem Bereich nicht einfach ignorieren.